Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Einfluß der Concurseröffnung auf das Firmenrecht.

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delsregister nur dasjenige eingetragen werden darf, dessen Ein-
tragung in dem H.-G.-B. ausdrücklich angeordnet ist. Vielmehr
besagt jener Artikel weiter nichts, als daß die in dem H.-G.-B. über-
haupt angeordneten Eintragungen unter allen Umständen in das
Handelsregister ausgenommen werden müssen, ohne jedoch die
Aufnahme von anderen, im H.-G.-B. nicht ausdrücklich vorgeschrie-
benen, Eintragungen geradezu auszuschließen und zu verbieten.
Weiter läßt sich auch daraus, daß dermalen in Sachsen noch
nicht angeordnet worden ist, daß die übrigen, auf allgemeinen gesetz-
lichen Bestimmungen beruhenden, Beschränkungen der Dispositions-
befugniß, z. B. minderjähriges Alter und Geisteskrankheit, in das
Handelsregister eingetragen werden sollen, keineswegs annehmen,
daß es unnöthig und unpraktisch sei, derartige Beschränkungen der
Dispositionsbefugniß in dem Handelsregister zu verlautbaren. Nach
Inhalt derProtocolle der Commission zurBerathung des a. d. H.-G.-B.
S. 20 sind sogar Anträge gestellt worden, Bestimmungen über den
Handelsbetrieb eines Minderjährigen in dem Handelsgesetze aufzuneh-
men. Allein diese Anträge sind aus dem Grunde verworfen worden,
weil über die Fragen, unter welchen Voraussetzungen Minderjährige
Handel treiben dürfen, welche Wirkung die Gewaltentlassung habe rc.,
die Particulargesetzgebungen zu weit auseinandergingen, als daß eine
Vereinigung möglich wäre.
Außerdem sprechen für die Eintragung jener gesetzlichen Be-
schränkungen der Dispositionsbefugniß schon weit weniger Gründe
als für die Eintragung der Concurseröffnung. Denn ein Minder-
jähriger oder Geisteskranker könnte als Inhaber einer Firma, unter
welcher er Handelsgeschäfte betreiben wollte, um deßwillen sich gar
nicht in das Handelsregister eintragen lassen, weil nach § 3 des
sächs. Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 der selbstständige Be-
trieb eines Gewerbes nur dem dispositionssähigen Inländer,
welcher das 24. Lebensjahr vollendet, mithin die, bereits mit dem
21. Jahre eingetretene, Großjährigkeit erlangt hat, freisteht.
Da nun eine Beschränkung der Dispositionsbefugniß eines im
Handelsregister eingetragenen Kaufmanns nicht vermuthet wird, viel-
mehr die Vermuthung gegen eine solche Beschränkung streitet, so ist
auch im Art. 86 des a. d. H.-G.-B. unter 4 ausdrücklich bestimmt
worden, daß dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrage die Ge-

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