Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Die privatr. Stellung d. Erwerbs- u. Wirthschafts-Genoffenschaften. 299
zu überwinden. Der ziemlich ausführliche Commissionsbericht*)
zeigt überall die Spuren eines harten Kampfes einmal zwischen Geg-
nern^) und Förderern der Genossenschaften überhaupt, sodann zwi-
schen Solchen, welche dieselben mit polizeilichen Cautelen und Staats-
unterstützung (gewissermaßen als Aequivalent) versehen möchten,
und Solchen, welche die freieste Bewegung und die Selbsthülfe für
das wahre Lebensprincip der Genossenschaften halten. Man war
einig, daß, „wenn man überhaupt die Stellung der Genossenschaften
regeln wolle," die gesetzlichen Formen der Handelsgesellschaft dafür
nicht genügen. Aber nicht nur gegen die Leichtigkeit der Gründung
und des Eintritts ^), auch gegen die Solidarhast wurden Bedenken
erhoben, weil die Mitglieder die Tragweite der damit übernommenen
Verpflichtung für die Grundlagen des Vorstandes häustg bei der
Eingehung nicht vollkommen zu übersehen vermöchten und gerade die
begüterten Elasten dadurch von dem Eintritt in die Genossenschaften
zurückgehalten wurden. Man begegnete diesen Bedenken jedoch
namentlich durch Hinweis auf die bestehenden Genossenschaften und
entschied sich schließlich für Annahme des ganzen Entwurfs mit nur
wenigen, wiewohl zum Theil sehr erheblichen Abänderungen resp.
Zusätzen. Das erste Amendement betraf § 3; es soll danach der Ge-
sellschaftsvertrag für Vorschuß- und Credit-Bereine auch die Bestim-
mung enthalten, daß dieselben verpflichtet sind, mindestens drei Procent
der jährlichen Dividende zur Bildung eines Reservefonds*) zu-
1) Von vi. Dernburg — Drucksachen des Herrenhauses. Sitzungs-
Periode II, 1866—1867, Nr. 132.
2) Die Gegnerschaft tritt allerdings nur verhüllt auf. Es heißt sogar im
Comm.-Bericht, man habe „allgemein" die Förderung der Genossenschaften als
eine Aufgabe der Gesetzgebung anerkannt. Indessen wurde doch von einer Seite
den Genossenschaften eine wirkliche Bedeutung bestritten, ihre wachsende Macht
für staatsbedenklich erklärt und organische Verbindung mit der Gemeinde sowie
die Pflege ethischen und religiösen Geistes vermißt.
3) Inwiefern von einer „Umgehung" der Art. 86—88 des H.-G.-B. durch
Wahl des Namens „Genossenschaft" (C.-B., S. 3) die Rede sein kann, ist nicht
klar. Die erleichterte Gründung und Vermehrung der Genossenschaft ist bei
der beweglichen Mitgliederzahl einer der Hauptzwecke des Gesetzes, und die min-
dere Zuverläsfigkeit der Beurkundung ein nicht auszuschließender Nachtheil.
4) Einer solchen Bestimmung haben wir bereits früher (Arch., Bd. VIII,
S. 359) das Wort geredet. Mit dem allgemeinen Princip der Vertragsfreiheit
(wie seitens des Reg. - Commisfars) laßt sich dagegen u. E. nicht ankämpfen.

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