Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

6.2. Einfluß der Concurseröffnung auf das Firmenrecht

Einfluß der Concurseröffmmg auf das Firmenrecht.
Vergl. Busch, Archiv, Bd. 1I,S-292flg.
Von Herrn vr. für. Rudolph Götter, Handelsgerichtsafsefsor
in Glauchau.

Das königl. sächs. Justizministerium hat unterm 4. April 1862
verordnet, daß die Eröffnung des Concurses zu dem Vermögen einer
Handelsfirma nicht in das Handelsregister einzutragen sei.
Die betreffende Verordnung lautet nach der Zeitschr. für Rechts-
pflege u. Verw., N. F., Bd. 22, S. 304 in dem hierher gehörigen
Theile wörtlich folgendermaaßen:
„Die Frage, ob die Eröffnung des Concurses zu dem Ver-
mögen einer Handelsfirma in das Handesregister einzu-
tragen sei, eine Frage, die nicht blos in Beziehung aus
Handelsgesellschaften, sondern auch in Beziehung auf die
Firma eines Einzelkaufmannes in Betracht kommt, ist bei
Erlassung des Einführungsgesetzes und der Ausführungsver-
ordnung zum Handelsgesetzbuche rc. nicht unerwogen geblie-
ben. Man hat jedoch auch in dieser Hinsicht, wie überhaupt,
an dem Grundsätze sesthalten zu müssen geglaubt, daß gemäß
dem Art. 12 des Handelsgesetzbuches in das Handelsregister
nur das einzutragen sei, dessen Eintrag in dem Handels-
gesetzbuche angeordnet ist (vergl. auch § 21 der Ausführungs-
verordnung) *), ingleichen, daß Beschränkungen der Dispo-
*) Ausführungsverordnung v. 30. Decbr. 1861, § 21: „Eintragungen in
bas Handelsregister sind nur in denjenigen Fällen, für welche das H.-G.-B. in

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