Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Oesterreich. Art. 325 und 326.

den im Preiscourant enthaltenen Bedingungen und
mußte der Geklagte, wenn ihm dieselben nicht convenir-
ten, dieß ausdrücklich erklären.
Da er eine solche Erklärung nicht abgab, so muß er nach § 863
bürgert. G.-B. *) als mit den Bedingungen des Preiscourants ein-
verstanden angesehen werden, und da in demselben die Zahlung
für Wien festgesetzt, so ist hiedurch der Gerichtsstand des Ver-
trages und somit die Zuständigkeit des Wiener Handelsgerichtes be-
gründet. In der Hauptsache hält sich der Geklagte zur Annahme
der bestellten 300 Pfd. Malvae aber für nicht mehr verpflichtet, weil
die Lieferung nicht, wie bedungen wurde, prompt erfolgte, und weil
er die Bestellung widerrief. Allein beide Behauptungen vermö-
gen diese Rechtsfolge nicht zu begründen, denn selbst angenommen,
daß eine prompte Lieferung ausdrücklich bedungen wurde, so folgt
daraus nur, daß sie ohne unnöthigen Aufs chub z.u erfolgen
habe. Nun zeigten die Kläger dem Geklagten bereits in dem Briefe
vom l. September 1865 an, daß steileres Malvae nächste Woche absen-
den werden, und effectuirten dieselben laut Buchauszug auch am 10. Sep-
tember 1865, mithin innerhalb dieser Frist; war dem Geklagten diese
Frist nicht angenehm, so mußte er gleich nach Empfang des
Briefes dagegen protestiren und allenfalls die Lieferung abbestel-
len; er that dieß aber nicht, sondern erst am 11. September 1865
blos unter der Angabe, daß er sich mit diesen Waaren bereits ander-
weitig versorgt habe. Da nun zur Zeit, als dieser Brief an die
Kläger gelangte, die Waare bereits versandt war, so können dieselben
zur Zurücknahme der Waaren nicht verhalten werden.
Die zweite Instanz bestätigte auf Appellation des Geklagten
das erstrichterliche Urtheil aus folgenden Gründen: Durch Ueber-
sendung der Preisliste der Kläger an den Geklagten haben dieselben
dem letzeren den Antrag gestellt, unter welchen Bedingungen sie ihre
Waaren dem Geklagten ablassen, und schon in der Ueberschrift er-
scheint die Bedingung, daß die Waaren in Wien zahlbar
sind; wenn demnach der Geklagte die Bestellung der Waare, sei es
bei dem Compagnon der Kläger oder aber bei einem Agenten der-
selben, machte, so war es seine Sache, sich zu erklären, daß er sich

*) Siehe oben S. 251. Anmerkung.

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