Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Die privatr. Stellung d. Erwerbs- u. Wirthschafts-Genosfenschaften. 17
Die Bestimmungen über die Concurseröffnung sind unverändert
geblieben. Wir halten dieselben nach wie vor *) für ungenügend.
Das Genossenschaftsvermögen ist von dem Privatvermögen der Ge-
nossen in viel höherem Grade gesondert, als der Handlungsfonds von
dem Privatvermögen der Mitglieder einer offenen Gesellschaft. Läßt
man bei Zahlungseinstellung der Genossenschaft einen geson-
derten Concurs zu, der das Privatvermögen der Mitglieder nicht er-
greift, so muß consequent auch die Jusufficienz der Genossenschaft
einen solchen Concurs herbeiführen. Die Analogie der Actiengesell-
schast liegt hier näher, als die der offenen Gesellschaft. Erst der
Concurs stellt ja (nach § 12 (11) und 51 resp. 50) den Ausfall fest,
wegen dessen das Privatvermögen der Genossen in Anspruch zu neh-
men ist**). Die materielle Bedingung aber ist im Grunde die
Jnsufficienz der Genossenschaft; deßhalb ist diese auch Grund genug
zur Eröffnung des Concurses. Damit sie aber auch rechtzeitig zur
Contestation kommt, ist der Vorstand zur Anzeige zu verpflichten***).
Neben dem Concurse ein besonderes Präclusions-Versahren für
die bekannten (?) Gläubiger der Genossenschaft einzuführen, wie man
in der Commission beantragt hat (S. 21 d. B.), wäre u. E. ein Rück-
schritt. Die Dauer des Concurses ist eine hinlängliche Präclusivfrist.
Bei der Verjährungslehre ist dem § 52 (51) eine dem
Art. 147 d. H.-G.-B. (bis auf die 2 statt 5jährige Fristst) wörtlich
gleichlautende Bestimmung hinzugefügt, „da selbst nach der Auflösung
der Genossenschaft solches ungetheilte Vermögen sich vorfinden kann."
Dieß ist richtig; aber es versteht sich von selbst, daß die nur für „die
Klagen gegen einen Genossenschafter," d. h. die Klagen aus der
Indemnitäts-Bürgschaft, bestimmte Verjährung der Principal-Klage
auf Befriedigung aus dem ungetheilten Genossenschafts-Vermögen
*) Arch. S. 370.
**) Von einer Seite hielt man diesen Grundsatz für zu streng; die Comm.
hielt jedoch im Interesse der Genossenschaften denselben für unerläßlich. (Comm.-
Ber. S. 21.)
***) Aus § 11 des Entw. läßt fich für eine solche Verpflichtung — wie man
bei der Commissionsberathung angenommen zu haben scheint — nichts ableiten.
f) „Die Verkürzung erschien annehmbar" — sagt der Bericht — weil dem
ausgeschiedenen Mitgliede viel daran liege, möglichst schnell aus der zweifelhaften
vage zu kommen, der Gläubiger aber selten nur von der Klage gegen das aus-
geschiedene Mitglied Gebrauch mache."
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. X. 2

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