Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Oesterreich. Art. 325.

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dictionsordnung *) einzutreten, und war daher die Klage wegen Un-
zuständigkeit dieses Gerichtes abzuweisen. *
Die Gerichtskosten wurden gegen einander aufgehoben, weil es
sich in dem vorliegenden Falle um eine zweifelhafte Auslegung und
Anwendung gesetzlicher Bestimmungen handelt.
Das Wiener Oberlandesgericht hat dieses Urtheil ab-
geändert und die Entscheidung des Competenzprocesses von der
Ablegung des obenerwähnten Replikeides abhängig gemacht, die Ge-
richtskosten der beiden ersten Instanzen jedoch für jeden Fall als
aufgehoben erklärt.

Gründe:
Wie schon in den erstrichterlichen Gründen hervorgehoben wurde,
daß durch gleichzeitige Annahme von Waaren mit einer Factura,
welche die Bestimmung eines Zahlungsortes enthält, auch das forum
contractus als begründet angesehen werden müsse, weil durch die
anstandslose Annahme der. Factura und der sacturirten Waare die
concludente Fügung in die gestellte Bedingung angenommen werden
könne, so muß dieß auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finden,
wenn der Beisatz, von welchem behauptet wird, daß er sich aus der
übersendeten Factura befunden haben soll, als maßgebend angesehen
wird.
Wenn man auch die Sthlisirung des Beisatzes als zweifelhaft
erscheinen läßt, ob die Worte „zahlbar in Wien" sich auf die Preise
oder Tratten beziehen, so geht doch schon aus dem Umstande, daß eben
hinsichtlich der Zahlung ein bestimmter Ort festgesetzt werden müsse,
hervor, daß Wien als Zahlungsort bestimmt werden
wollte, insbesondere, wenn erwogen wird, daß sogar bei der viel
lästigeren Bedingung, nämlich der Zahlung nach Wechselrecht, das
forum contractus als gültig bedungen erscheint, und auch bei der
Comptantzahlung gegen Escompte diese in Wien zu leisten gewesen
wäre. Diese Auslegung wird dadurch noch mehr unterstützt, wenn
erwogen wird, daß bei entgegengesetzter Ansicht eben der Geklagte
*) § 13 der Jurisdictionsnorm lautet:
„Alle Klagen sind in der Regel bei demjenigen Bezirksgerichte oder Gerichts-
höfe erster Instanz anzubringen, in dessen Sprengel der Geklagte zur Zeit der
Anbringung der Klage seinen ordentlichen Wohnsitz hat."

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