Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Oesterreich. Art. 325.

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genommen werden, als der Kläger den Haupteid in der Schlußrede
wirklich über die gänzliche Uebereinftimmung der den Beklagten zu-
gesendeten Factura mit der allegirten angeboten hat, die zu erweisen
angebotene gänzliche Uebereinftimmung auch die Uebereinftimmung
in Ansehung des Zusatzes „zahlbar in Wien" in sich schließt, und es
sich folglich nur um die dem Gerichte zustehende Beschränkung des
Eides aus das Nothwendigste handelt.
Art. 323.
Der in der angenommenen Factura enthaltene
Beisatz: „Unsere Preise verstehen sich auf 3 Mo-
nate Zeit gegen unsere Tratten, zahlbar in Wien,
oder comptant gegen 2 °/0 Sconto" verpflichtet
zur Zahlung am be zeichneten Orte, wenngleich ein
bezüglicher Wechsel nicht acceptirt und die Forde-
rung nur als Buchschuld geltend gemacht wird.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes vom 6. Juni
1866, Z. 5013 (Gerichtshalle, S. 457).
Die Wiener Firma I. Hauer klagte den in Pancova domici-
lirenden protocollirten Handelsmann Basil Rajacic beim Wiener
Handelsgerichte, als dem Gerichtsstände des Vertrages, auf
Bezahlung einer Buchschuld für eine an ihn verkaufte Waare und
erbot sich, da der Geklagte die Einwendung des ungehörigen Gerichts-
standes erhoben und ein Ueberkommen auf Zahlung in Wien wider-
sprochen hatte, in der Replik zur Erweisung der Thatsache durch den
rückschiebbaren Haupteid, daß dem Geklagten gleichzeitig mit der im
Conto der Klage verzeichneten Waarensendung eine Factura über-
sendet wurde, welche den Beisatz enthielt: „unsere Preise ver-
stehen sich auf 3 Monate Zeit gegen unsere Tratten,
zahlbar inWien oder comptant gegen 2°/0 Sconto."
Der Geklagte hat diesen Umstand in der Duplik widersprochen.
Das Wiener Handelsgericht hat die Einwendung der Jncompe-
tenz ohneweiters als rechtsbegründet anerkannt, die Klage deßhalb
zurückgewiesen und die Gerichtskosten gegenseitig aufgehoben.
Es heißt in den Gründen:
Würde man selbst sämmtliche Behauptungen des Klägers als

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