Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Oesterreich. Art. 310. 374 und 375.

letztere jedoch derselben weder Rimessen noch anderweitige Deckung
zukommen ließ, und laut Edictalladung des Stadtgerichtes Frank-
furt a. M. vom 10. August 1866 über das Vermögen der Firma
B. Groner der Concurs eröffnet wurde, schritt die Firma Wellner
unter dem 22. August 1866 bei dem Handelsgerichte in Wien
unter Berufung darauf, daß derselben als Commissionär an dem
Commissionsgute das gesetzliche Pfandrecht wegen aller aus laufender
Rechnung in Commissionsgeschäften sich ergebenden Forderungen nach
Art. 374 H.-G.-B. zustehe, zudem derselben diese 200 Stück 1864 er
Lose als Faustpfand bestellt sind, wornach sie berechtigt sei, im Sinne
der Art. 310 und 311 H.-G.-B. um den Verkauf der fraglichen Lose,
deren Curs steten Schwankungen unterliege, einzuschreiten, um die
Bewilligung ein: Ohne Gehör des Schuldners sich aus dem
Pfände, 200 Stück Losen des Lotterieanlehens vom Jahre 1864, zu-
sammen im Nominalwerthe von 22,000 Fl., sofort bezahlt zu
machen, zu welchem Ende derselben der Verkauf dieser Lose an der
Wiener Börse durch einen beeideten Sensal gestattet, oder dieser Ver-
kauf in anderer Weise angeordnet werden, und zugleich der mit dem
Verkaufe beauftragte Gerichtscommissär angewiesen werden wolle,
den Erlös aus diesen Losen der einschreitenden Firma zur Befrie-
digung ihrer Forderung von 23,130 Fl. ö. W. sammt 6% Zinsen
vom 21. August 1866 unmittelbar hinauszugeben.
Dieses Begehren hat das Handelsgericht abgewiesen.

Gründe:
„Nachdem die zu veräußernden Lose laut Brief vom 28. Mai
1866 den Einschreitern als Deckung mit dem Ersuchen übergeben
wurden, dieselben, weil — sie verheuert — Promessen auf dieselben
ausgegeben sind, nicht zu vertauschen, durch Annahme dieser
Deckung und Nichtausübung des den Einschreitern eingeräuntten
Wahlrechtes dieselben sich mit der gestellten Bedingung einverstan-
den erklärten, durch diese der Deckungsanweisung beigefügte Be-
schränkung aber eine unbedingte Pfandbestellung, welche
die Zahlhaftmachung aus dem bestellten Pfände gestatten
würde, ausgeschlossen ist."
In dem gegen diese Entscheidung ergriffenen Recurse wurde
geltend gemacht:

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