Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Oesterreich. Art. 282 und 361.

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sich, das Ein lau gen des Zahlungsavisos auf tele-
graphischem Wege oder durch andere Mittel zu be-
schleunigen.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes vom 30. No-
vember 1865, Z. 9990 (Gerichtshalle, 1866, S. 115).
Johann Junghaas, österreichischer Unterthan, klagte wider das
österreichische Handlungshaus F. Austerlitz & Co. auf Schadener-
satz im Betrage von 195 österr. Ducaten wegen verspäteter Zah-
lung eines auf die Donau-Dampfschifffahrtsgesellschaft in Wien ge-
zogenen, dem Geklagten zur Besorgung des Jncasso übergebenen
Wechsels.
Das österr. Consulargericht in Constantinopel hat
am 5. Mai 1865 dem Kläger 82 österr. Ducaten gegen den Schätz-
ungseid über den Umstand zugesprochen, daß Kläger wirklich in
Folge der verspäteten Zahlung seines Wechsels vom 10. Februar
1865 für den Zeitraum vom 21. Februar bis zum 31. März 1865
einen Schaden in der zuerkannten Höhe erlitten habe; weil Han-
delsleute die übernommenen Aufträge mit allem Fleiße
besorgen müssen, und insbesondere verpflichtet sind, ihren Comit-
tenten von dem Vollzüge des Auftrages Nachricht zu geben; wobei sie
sonst für den durch ihre Nachlässigkeit entstandenen Schaden haftend
bleiben (Art. 282. 361 und 362 des H.-G.-B.); weil im gegebe-
nen Falle die Beklagten wissen konnten und mußten, daß der Wech-
sel des Klägers von der obigen Gesellschaft regelmäßig acceptirt und
bezahlt werde; weßhalb auch die Verspätung von 39 Tagen durch gar
nichts gerechtfertigt erscheint;, weil der Kläger in Folge dieser Ver-
zögerung einen Schaden zu erleiden hatte, welcher mit Rücksicht auf
die den Beklagten bekannten Verhältnisse des Klägers nicht mit dem
gewöhnlichen Maße der handelsmännischen Zinsen bemessen und er-
setzt werden kann; weil jedoch das Begehren des Klägers auf Zah-
lung von 5 Ducaten für jeden Tag seines verlängerten Aufenthaltes
in Constantinopel überspannt erscheint, und daher der Betrag nach
der Gerichts-Ordnung gemäßigt werden mußte.
Dagegen hat das Oberlandesgericht in Triest den Klä-
ger ganz abgewiesen, und zwar aus folgenden Gründen:
Nachdem die Art. 282 und 362 des H.-G.-B's. von einem
ganz verschiedenen Fall sprechen, und hier somit die Art des

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