Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Oesterreich. Art. 273 und 274.

Gesuche um Bewilligung des öffentlichen Verkaufes der ihm von dem
Letzteren für geliefertes Bier schuldigen 2191 Fl. sammt Interessen
als Faustpfand übergebenen Restaurationseinrichtung solche gegen
den Schuldner beweismachende Urkunden vorgelegt
wurden, wodurch die Forderung und die Bestellung
des Faustpfandes bescheiniget sind, endlich in der Er-
wägung, daß ohnehin bei Bewilligung des Verkaufes von Seite des
Handelsgerichtes die Verständigung der aus den Gerichtsacten er-
sichtlichen sonstigen Pfandgläubiger und die gerichtliche Deponirung
des Erlöses verfügt worden ist.
Art. 273 und 274.
Geschäfte, welche zwischen Handelsleuten durch
deren Bevollmächtigte (Commis, Agente ^abge-
schlossen werden, sind auch in dem Falle als Han-
delsgeschäfte zu betrachten, wenn die Bevoll-
mächtigung der vertragschließenden Personen
bestritten werden sollte.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes vom 3. Octo-
ber 1866, Z. 8518 (Gerichtshalle, S. 515).
Am 13. Januar 1865 hatte der Handelsmann Aitzinger die
Zahlung eingestellt; in Folge dessen wußte der Handelsmann B. Gru-
ber, welcher an Aitzinger eine Buchforderung von 488 Fl. zu stellen
hatte, am 14. Januar 1865, theils selbst, theils durch einen Agen-
ten, den Commis des Aitzinger zu bestimmen, ihm zur Deckung seiner
Forderung theils verkaufte Waaren zurückzustellen, theils andere,
zusammen im Betrage von 494 Fl. ö. W., auszufolgen, worauf er
dem Commis eine saldirte Rechnung und die für seine Rechnung
ausgestellten Wechsel zurückstellte.
Aitzinger verfiel später in Concurs und der Massenvertreter
brachte nun bei dem Bezirksgerichte Neubau in Wien eine
Klage gegen B. Gruber wegen Rückstellung von Waaren oder Be-
zahlung ihres Werthes von 494 Fl. ein. Ueber die mit Rücksicht
auf die Competenz des Handelsgerichtes von B. Gruber erhobene
Einwendung des nicht gehörigen Gerichtsstandes ließ das Bezirks-
gericht den von dem Geklagten dem Kläger aufgetragenen Haupteid
zu. „Bon einer Ueberrumpelung oder Ueberlistung des Commis,"

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