Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

220

Oesterreich. Art. 271 und -flg.

landesgerichtes und zwar mit einfacher Berufung auf die von dem-
selben herausgegebenen Entscheidungsgründe.
Art. 271 und flg.
Streitigkeiten aus Handelsgeschäften behal-
ten diesenCharakter, also auch den für sie be-
st immtenGerichts st and, fürden Fall des Ab-
lebens der einen oder der anderen Partei.
Entscheidung des österr. obersten Gerichtshofes vom 8. Mai
1866, Z. 4251 (Gerichtshalle, S. 426).
Marie Wörz klagte wider die Verlassenschaft des Anton Segner,
Wirthes, auf Grund eines Buchauszuges wegen Zahlung einer For-
derung von 6776 Fl. ö. W.
Das Kreisgericht Botzen als Handelsgericht hat
über die besagte Klage eine Tagfahrt angeordnet. Das O h e r l a n -
desgericht in Innsbruck hat aber die Klage an das Abhand-
lungsgericht nach Anton Segner gewiesen, und zwar:
In Erwägung, daß die Klage gegen die Verlassenschaft des
Schuldners, mithin vor Einantwortung derselben an die Erben, an-
gebracht wurde, daher selbst in dem Falle, als sich selbe dem Ver-
storbenen gegenüber zur Competenz des Handelsgerichtes geeignet
hätte, nach dessen Tode bis zur erfolgten Einantwortung diese Schuld-
klage nach den bestehenden Jurisdictionsgesetzen bei jenem Gerichte
anzubringen ist, bei welchem die Erbschaftsverhandlung abhängig ist.
Zu Folge des Revisionsrecurses bestätigte der oberste Ge-
richtshof das Urtheil der ersten Instanz;
in Erwägung, daß der der Klage zu Grunde gelegte Buchauszug
entnehmen läßt, daß die eingeklagteForderung ausHan-
delsgeschäften im Sinne des Art. 271 desHandels-
gesetzbuches entsprungen sei, welche vom Kläger im Vereine
mit dem verstorbenen Anton Segner betrieben wurden, daher die Zu-
ständigkeit des Handelsgerichtes nach § 38 des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuche*) begründet erscheint; und
in Erwägung, daß der Jurisdictions-Norm **) n i ch t der Sinn
*) Siehe dieses Archiv, IV. Bd., S. 300.
**) Hier kommen in Berücksichtigung § 37 und der Schlußabsatz des § 58
der JuriSdictionS-Norm. Sie lauten:

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer