Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

202 Oesterreich. Art. 85. 90. 94.133 u. flg.
Cassageschäftes oblag. Matich mußte überdieß noch eine Caution im
Betrage von 200 Fl. leisten, welche Cerigo nach Auflösung der Gesell-
schaft zurückzustellen hatte, nach Abzug jedoch des durch Verschulden
des Matich verursachten Schadens. Mit Schrift vom 1. Mai 1862
wurde weiter von Cerigo anerkannt, daß der Betrag des dem Matich
bis Ende April 1862 gebührenden Gesellschaftsnutzens 800 Fl. aus-
mache. Matich starb am 10. October 1863, und somit wurde die
Gesellschaft aufgelöst. Der Vertreter der Concursmasse des Nach-
lasses nach Matich begehrte nun mit Klage vom 1. Juni 1864 die
Zahlung des Cautionsbetrages von 200 Fl. und der liquidirten
Nutzungen im Betrage von 800 Fl. sammt 6 % vom Klagtage. Der
Beklagte wendete ein, daß dem Kläger blos das Recht auf Rech-
nungslegung, jedoch nicht das Klagerecht aus Zahlung
zustehe, und daß den Matich die Verpflichtung zur Rechnungslegung,
sowie die Last des Beweises darüber treffe, daß er keinen Schaden
durch Verschulden dem Beklagten verursacht habe.
Ueber die durchgeführte Verhandlung erkannte das Landes-
gericht in Triest bedingt gegen Herstellung des Beweises über die
Aechtheit der Abrechnungen, nach dem Klagebegehren; weil die Be-
träge, deren Zahlung vom Kläger begehrt wird, im Falle der erwie-
senen Aechtheit der Abrechnungen liquid sind, und der Beklagte ohne
weiters zahlen müsse, indem durch den Tod des Matich die Gesell-
schaft aufgelöst wurde; weil Beklagter nicht nachgewiesen hat, daß er
durch Verschulden des Matich einen Nachtheil bei der Gesellschasts-
sührung erlitten habe; weil die Einwendung, daß eine Rechnungs-
legung vorausgehen müsse, unstatthaft erscheint, indem die Zah-
lung von liquiden und als feststehend anerkannten
Gewinnantheilen des Matich verlangt wird; weil auch
die eingewandte Compensation keine Berücksichtigung verdient, in-
dem die beanspruchten Gegenforderungen des Beklagten ganz illi-
quid sind.
Das Oberlandesgericht in Triest hat dagegen das Be-
gehren unbedingt verworfen; nachdem Matich die Caution von
200 Fl. dem Cerigo für die ihm zum Verkaufe übergebenen Maaren
bestellt, und Cerigo sich zur Rückstellung derselben gegen Ab-
zug jedoch des durch Verschulden des Matich in der Ver-
äußerung der Maare etwa erlittenen Schadens ver-

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