Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Abhandlungen.

2. dieselbe zurückzuweisen und sich entweder
a. nach dem am Kündigungstage bestehenden Durchschnittspreise
der bezüglichen Terminwaare, oder
b. nach dem Durchschnittspreise eines Tages in dem Zeiträume,
von wo an die Waare von dem Empfänger contractwidrig
befunden worden, bis zur schiedsrichterlichen Beistimmung
mit dem Lieferer zu berechnen, oder
e. das betreffende Quantum an nächster Börse nach der schieds-
richterlichen Entscheidung durch einen Notirungsmäkler für
Rechnung des Lieferers anzukaufen und mit diesem sich über
die durch den Ankaufspreis, Courtage und sonstige Kosten
entstehende Differenz zu berechnen.
Nach dem Schlüsse der auf die Zustellung des schiedsrichterlichen
Urtheils folgenden oder spätestens an der nächstfolgenden Börse bis
12 */4 Uhr Mittags ist der Empfänger verpflichtet, dem Lieferer zu er-
klären, daß er die betreffende Waare auf Grund der schiedsrichterlichen
Abschätzung empfangen wolle oder ihm die stattgehabte Ausübung eines
anderen der vorgenannten Rechte anzuzeigen, widrigenfalls der Lieferer
verpflichtet ist, die Waare durch einen Notirungsmäkler sofort an der
Börse verkaufen zu lassen und sich über die dadurch ergebende Differenz
unter Zuschlag des schiedsrichterlich festgesetzten Minderwerthes zum
Erlöse zu berechnen.
§ 10. Wurde einer der beiden Contrahenten unfähig, seine Ver-
bindlichkeiten zu erfüllen, sei es durch Concurseröffnung, Insolvenz-
erklärung oder Zahlungseinstellung, namentlich auch, wenn er gerichtlich
oder außergerichtlich einen Nachlaßvertrag oder eine Stundung nach-
sucht , oder wurde mit Wissen des einen Theils eine Execution in das
Vermögen des anderen Theils fruchtlos vollstreckt oder wider denselben
wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des
Personalarrestes verfügt, so sollen alle schwebenden, hier einschlagenden
Verträge für beide Theile augenblicklich abgelaufen und dafür der Er-
füllungstag sofort eingetreten sein, und müssen sie sich unwiderruflich der
Preisbestimmung unterwerfen, welche sich an dem Tage, an welchem jene
Zahlungsunfähigkeit oder die vorgedachten andern Thatsachen zur Kennt-
niß des Mitcontrahenten gelangten, durch die Durchschnittsnotirungen
tm öffentlichen Coursblatt ergibt. Sollte im Falle des Concurses der
Tag der Zahlungseinstellung gerichtlich antedatirt werden, so ist nicht
dieser, sondern der bekannt gewordene Tag der Suspension, oder, wenn
eine solche nicht vorhergegangen sein sollte, der Tag der Concurseröffnung
für die Rechtsfolgen vorstehender Bestimmung maßgebend.
§ 11. Die einseitige Nichterfüllung eines Vertrages mit festge-
setztem Termin berechtigt den andern Theil nicht zum Rücktritt vom
Vertrage, sondern begründet nur die Befugniß,

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