Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Abhandlungen.

Art. 11. Versteigerungen von Producten können im Börsensaal zur
Börsenzeit durch die öffentlichen beeidigten Ausrufer statt haben.
Art. 12. Der Börsenvorstand übt die Aufsicht über die Börse aus.
Er setzt die zu beobachtenden Formen und allgemeinen Bedingungen der
Abschlüsse und die Art der Preisnotirungen fest und veröffentlicht die-
selben durch Anschlag an der Börse.
Art. 13. Der Börsenvorstand besteht ans fünf von der Handels-
kammer bestätigten Mitgliedern Der Productenbörse, wovon jedes Jahr
zwei nach dem Amtsalter (bei gleichem Amtsalter von mehr als zweien
nach Bestimmung des Looses) ausscheiden, welche wieder wählbar sind,
sofern sie die allgemeinen Bedingungen dazu besitzen.
Bedingung der Wählbarkeit ist Mitgliedschaft der Börse und
Wohnsitz zu Frankfurt a. M. Die Wahl erfolgt in jedem Jahr in einer
Versammlung der Börsenmitglieder, zu welcher der Vorstand mindestens
8 Tage vorher durch Börsenanschlag und Bekanntmachung in mehreren
Frankfurter Zeitungen einladet. Die Börsenmitglieder schlagen aus ihrer
Mitte in geheimer Wahl die doppelte Anzahl der zu ernennenden Mit-
glieder des Börsenvorstandes vor und aus den Vorgeschlagenen werden
dieselben von der Handelskammer ernannt. Ist eine Firma Mitglied der
Productenbörse, so ist nur von Einem ihrer Repräsentanten und nicht
von Jedem der mehreren Gesellschafter oder sonstigen Vertreter der Firma
das Stimmrecht auszuüben.
Art. 14. Bekanntmachungen an der Börse, welche .von den Behör-
den ausgehen, oder von Privaten, die Zulässigkeit vorausgesetzt, gewünscht
werden, geschehen nach eingeholter Zustimmung der Handelskammer durck
den Börsenvorstand, welcher auf Verlangen über die stattgehabte Ver-
öffentlichung Bescheinigung ertheilt.
Art. 15. Die Verwaldung und Verwendung des Börsen-Eintritts-
geldes erfolgt durch den Vorstand, welcher auch für Anstellung des Secre-
tärs und Annahme des erforderlichen Dienstpersonals, sowie für Be-
schaffung der nöthigen Localitäten, Mobilien, Literalien und sonstigen
Utensilien Sorge trägt.
Art. 16. Vor Beginn der alljährlichen Wahl der vorzuschlagenden
Vorstandsmitglieder hat der Börsenvorstand der Versammlung Abrech-
nung über die Verwaltung des zu Ende gehenden Jahres vorzulegen.
Art. 17. Beschwerden von.Börsenbesuchern sind, soweit denselben
nicht alsbald durch den Börsenvorstand Abhülfe zu Theil wird, bei der
Handelskammer anzubringen.
Art. 18. Alle aus Productengeschäften herrührenden Streitigkeiten
unter Börsenmitgliedern ohne Ausnahme sind durch ein aus drei Per-
sonen zu bildendes Schiedsgericht zu schlichten. Klagen selbst von oder
gegen Nichtmitglieder aus Geschäften, welche diesen Satzungen nebst dem
festgesetzten Handelsgebrauch unterliegen (Art. 20), können desgleichen
lediglich bei einem nach gegenwärtigen Bestimmungen zu bildenden Scbieds-

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