Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

Die privatr. Stellung d. Erwerbs- u. Wirthschafts-Genossenschaften. 5
c i st i s ch e Vorfrage. Der Regierungsentwurf hatte namentlich bei
der Entstehung einer „anerkannten" Genossenschaft den Verwaltungs-
behörden eine ausgedehnte Cognition eingeräumt, auch besondere Be-
stimmungen für erforderlich gehalten, um die Genossenschaften inner-
halb der gesetzlich anerkannten Zwecke festzuhalten. Gegen das Prin-
cip einer administrativ en Genehmigung haben wir uns bereits
erklärt *). Das Erforderniß einer solchen ist eine Anomalie, welche
bei den rein geschäftlichen Zwecken der Genossenschaften und bei
der Solidarbürgschaft der Genossen jeden Grundes entbehrt. Die
registerführende Behörde, das Gericht, ist der Natur der Sache
nach allein zu der Prüfung der gesetzlichen Bedingungen der Eintra-
gung berufen. Wir zweifeln nicht, daß dieser Grundsatz sich in der
Gesetzgebung Bahn brechen wird, wie sehr auch noch ein gewisses
veraltetes Mißtrauen die freie Entschließung hemmen mag. Gegen
die Anerkennung durch den Oberpräsidenten haben sich denn auch die
weit überwiegende Mehrheit der Commission und der Antragsteller
auf das Entschiedenste ausgesprochen. Der Bericht sagt darüber
Folgendes:
„Die Genossenschaft, welche unter die Wirkung des Special-
. gesetzes sich stellen will, muß ihren Gesellschafts-Vertrag nach den
Erfordernissen desselben Gesetzes formuliren; aber die Prüfung dieses
Umstandes ist sehr einfacher Natur und muß immer durch das Han-
delsgericht vollzogen werden, welches eben auf Grund der ihm zu
überreichenden Urkunde die Eintragung bewirkt. Die Anerkennung
durch den Ober-Präsidenten aber, sagte man, läuft auf eine Conces-
sionirung hinaus, deren hemmender Einfluß auf anderen Berkehrs-
gebieten schwer empfunden werde. Die Befugniß der Verwaltungs-
Behörde, die Anerkennung zu gewähren oder zu versagen, bedrohe die
Existenz der Genossenschaften. Während jetzt die Genossenschaften
zwar durch den Mangel eines Gesetzes sich gehindert fühlen, aber
doch in der Entwickelung vorschreiten, würde neben den „anerkann-
ten" Gesellschaften die Existenz der nicht anerkannten gefährdet sein.
Die Lebensbedingung eines jeden Vereins sei dann in die Gunst oder
in das Ermessen der Behörde gegeben und die freie Selbstverwaltung
an der Wurzel geschädigt. Die Erfahrung lehre, zu welchen ein-

*) Vgl dieses Archiv a. a. O. S. 357.

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