Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

6.11. Handels- und Schifffahrts-Gebräuche in Königsberg in Preußen

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Abhandlungen.

„Zeit der Zahlung und Sicherstellung des Verkäufers."
„§ 38. 1) Die Zahlung für das gekaufte Getreide muß sofort gegen Lie-
ferung erfolgen.
2) Der Verkäufer hat auch das Recht, vor der Lieferung Depo-
nirung des Betrages bei einem der hiesigen Bankinstitute oder
den Aeltesten der Kaufmannschaft und schriftliche Verpfändung
des Depositionsscheines zu verlangen."
Die Vorschrift über die Zahlungszeit entspricht der Natur des
Kaufs und dem Art. 342 des H.-G.-B. Man glaubte dieselbe, sowie eine
besondere „Sicherstellung des Verkäufers," bei den in Danzig bestehenden
laxen Ansichten über die Zahlungsfrist nicht entbehren zu können. Die De-
position, auf welche der Verkäufer bestehen kann, ist noch keine Zahlung,
sondern geschieht für Rechnung des Käufers, sichert aber den Verkäufer
auch bei ausbrechendem Concurse des Käufers vermittelst gehöriger
(schriftlicher*) Verpfändung des Depositionsscheines. Der Verkäufer
wird hierdurch in den Stand gesetzt, nach erfolgter contractmäßiger Lie-
ferung seine Befriedigung aus dem deponirten Betrage vermöge seines
Pfandrechts, vermittelst executivischer Ueberweisung der Actio depositi,
zu erlangen. —

XI.
Handels- und Schiffsahrts - Gebräuche in Königsberg
in Preußen.
I. Im Allgemeinen.
1. Ist die Erfüllungszeit auf das Frühjahr bestimmt (Art. 327
des H.-G.-B.), so tritt dieselbe frühestens mit dem 21. März ein.
2. In Betreff der Eröffnung der Schifffahrt ist ortsgebräuchlich:
a. die Schiffahrt wird an dem Tage als erö ffnet angenommen,
an welchem die ersten Segelschiffe ohne Hilfe von Dampfschif-
fen von Pillau nach Königsberg oder von Königsberg nach
Pillau angekommen sind. Bei den Geschäften jedoch, welche
mit der Bedingung „nach eröffneter Schifffahrt" geschlossen
sind, wird die Erfüllungszeit frühestens vom 21. März ab
gerechnet, selbst in dem Falle, wenn schon früher offenes Waffer
gewesen ist;
*) Verordnung vom 9. December 1809 (N. C. C. XII, p. 909). — Entsch.
d. Obertrib., Bd. 49, S. 344.

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