Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Abhandlungen.

verloren geht, und in dessen Folge der Frachtvertrag außer Kraft
tritt, so hat dieß keinen Einfluß auf die bereits verwirkten Liegegel-
der, da diese Bestimmung nicht für das bereits Vergangene aus-
gebeutet werden kann — Prot., S. 3965. — Das Wort „durch
Zufall" faßte die Conferenz — Prot., S. 3970 — als gleichbedeu-
tend mit „ohne Verschulden der Contrahenten" auf, sprach sich zu 2
und 3 dahin aus, daß dieß blos von dem Falle, wenn die Güter
sämmtlich zu Grunde gegangen, zu verstehen sei — Prot., S. 3970,
— und, speciell zu 3, daß in dem Wegbringen der Güter vom Lande
an sich noch keine Uebernahme Seiten des Verfrachters liege —
Prot., S. 3452. — Es wird also, wie beim Rententionsrechte im
Miethvertrage, die wirkliche factische invectio und illatio in die er-
mietheten Räume gelangt.
Unter dem im Art. 631 erwähnten Embargo versteht man
das von einer Seemacht verfügte Anhalten von Schiffen und ihren
Ladungen innerhalb des Gebietes dieser Macht. Es kann, nach
Herder in Weiskes Rechtslexikon, 9 Bd., S. 790 Vorkommen:
als Reppressalie, als Kriegsmaßregel gegen den Feind, als Sicherheits-
maßregel und als Zwangsmaßregel (z. B. zur Aufbringung der
nöthigen Transportschiffe). — Der ganze Artikel handelt eigentlich
von der vis maior humana. Dahin werden auch schon die „Ver-
fügungen von hoher Hand" gerechnet, von denrn das königl. schwe-
disch-pommersche Seerecht vom 15. Febr. 1865, Abth. 1, Cap. 9 in
einem eigenen Abschnitt handelt. Entsteht, heißt es daselbst, ein
Orlog (Krieg), oder wird das Schiss in Kriegsdienst genommen, oder
von der Krone mit Beschlag belegt, oder es verhindert sonst ein Un-
fall, ohne des Schiffers Schuld, die Reise, so sind Beide (Schiffer
und Befrachter) von einander geschieden, nur daß der Eine dem An-
dern die Hälfte der Unkosten tragen helfe. — Anlangend die Blo-
kade, so enthält das Archiv im 4. und 6. Bande, S.475 flg. und
S. 433 zwei interessante Entscheidungen über die dänische Blokade
von Swinemünde im Frühjahre 1864 als Frachtaufhebungsgrund.
In beiden Fällen erkannte das Commerz-und Admiralitäts-Colle-
gium zu Danzig, unter Bestätigung des Appellationsgerichts zu Ma-
rienwerder, daß, obschon nach der am 16. April 1856 in Paris ver-
einbarten Erklärung über Grundsätze des Seerechts und der Preuß.
Verordnung v. 12. Juni desselben I. (Preuß. Ges.-Samml., S. 586)

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