Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

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Abhandlungen.

Aber man war dort beinahe einig: wie England die Consum-Vereine*)
und Frankreich die Productiv-Genossenschaften vor Allen zuerst her-
vorgetrieben und in mustergiltiger Weise entwickelt hat, so ist die Aus-
bildung des Credit-Vereins das Verdienst Deutschlands, und es
hat nicht an hervorragenden Stimmen gefehlt, welche dem deutschen
Beispiel noch weiter nachzufolgen riethen.**) Auf diesem speciellen
Felde gebührt Deutschland entschieden die Initiative. Deutschland
war .es auch Vorbehalten, für alle Genossenschaften die ihnen zusagende
eigenthümliche Credit-Grundlage und damit das wichtigste Princip
für die rechtliche Gestaltung zu finden. Während in den anderen
Ländern ein b e sonder es juristisches Wesen der Genossenschaften sich
nicht herausgebildet hat und diese mehr oder weniger unter den ent-
wickelten Formen der Handelsgesellschaft gesetzlich besonders bestätig-
ten Schutz finden, hat man in Deutschland die Verbindung der
Solidarhaft mit der Capital-Vereinigung als die dem
Credit und dem ganzen Wesen der Genossenschaft am meisten zu-
sagende Rechtsform erkannt, und damit eine neue Gesellschaftsart
geschaffen, welche sich denen des Handelsrechts ebenbürtig anreiht.
Die beschränkte Haft ist freilich kein Privilegium ***), sondern eine
gesetzlich anerkannte Creditbasis bestimmter Gesellschaftsformen; aber
wäre es ein solches, so müßte es für die Genossenschaften als odiosum
bezeichnet werden; denn die Vereinigung kleiner Capitalien im Kreise
des Handwerks ist für sich allein nicht stark genug, sondern bedarf als
Rückhalt des persönlichen Einstehens Aller für Alle. In allen son-
stigen Beziehungen dagegen bleibt die Genossenschaft am besten ein
Capital - Verein, bei dessen Organisation von dem Hervortreten der
Einzelnen möglichst abzusehen ist. In diesen allen Einzel-Statuten
gemeinsamen Grundzügen liegt in der That eine neue Rechtsbildung
vor, welche dieselbe Geltung, wie die handelsrechtlich anerkannten
Gesellschaftsformen mit Fug beanspruchen kann. Verleihung von

*) Consum - Vereine im weiteren Sinne d. h. einschließlich der Rohstoff-
Vereine. In Frankreich hat man erst in neuester Zeit, nach dem Muster der
„Pionniere" von Rochdale eine „sooiete generale d’approvisionnement et de
consommation“ gegründet, der andere nachgefolgt sind.
**) Vgl. die Denkschrift von Paul Blanc a. a. O. S. 801 ff. und die
Reden von Max Wirth S. 809 fg. und Wolowski, S. 818 ff.
***) So Meiner a. a. O., S. 1821.

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