Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 10 (1867))

des letzteren von denen des Iuristentages sehr verschieden sind, indem
dieser sich mehr mit der Gesetzgebung, wie sie sein sollte, dieses mit
dem Rechte, wie es ist, beschäftigt. Demnach liegt die sicherste Gewähr
für die Fortdauer seines praktischen Werthes darin, daß der Grundstein
desselben, das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch, aller politischen
Katastrophen ungeachtet, nach wie vor seine Geltung behalten hat und
nebst der a. d. Wechselordnung eine allen Deutschen gemeinschaftliche
Gesetzgebung bildet. Die natürliche Folge hiervon ist, daß in unserm
Archive nach wie vor Süddeutsche wie Norddeutsche willkommen sind und
sonach die Entscheidungen Oesterreichischer, Bayerischer, Württembergi-
scher und Badenscher ebenso wie die Entscheidungen Preußischer und zu
dem norddeutschen Bunde gehöriger Gerichte in demselben Aufnahme
finden müssen. Noch weniger können die politischen Verhältnisse dem mehr
theoretischen Theile des Archivs, der für wissenschaftliche Erörterungen
bestimmt ist, Eintrag thun, vielmehr wird dasselbe in allen seinen
Bestrebungen immer ein unsichtbares Band sein und bleiben, welches
Nord- und Süddeutschland mit einander verbindet und uns in jeder
Stunde daran erinnert, daß wir alle, mögen wir im Süden oder Norden
unseres großen Vaterlandes leben, immer Deutsche bleiben sollen und
wollen.
Und so lassen Sie uns, hochgeehrte Mitarbeiter, auch ferner das
bisher mit Erfolg gekrönte Unternehmen mit vereinten Kräften fördern
und fortsetzen!'-
Diesem Bande wird nach einiger Zeit ein zu demselben gehöriges
Quellen- und Sachregister über die zehn ersten Bände des Archivs nach-
geliefert werden.
SonderShausen, den 24. Januar 1867.

F. B. Busch.

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