Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

7. Rechtsfall und Entscheidungen als Beitrag zur Lehre von der Auflösung eines Societätsverhältnisses wegen der von einem Socius bewirkten Störungen des gemeinsamen Geschäftsbetriebes, ingleichen zur Lehre von der Liquidation der Gesellschaft (Art. 128. 130. 133. fg. des allg. deutsch. H.-G.-B.)

80 Rechtsfall und Entscheidungen als Beitrag zur Lehre von
Nachschrift. Auch der Unterzeichnete möchte sich der Ansicht
anschließen, daß der Art. 127 eine analoge Anwendung auf den Fall,
wo die Gesellschaft blos aus zwei Mitgliedern besteht, nicht gestatte;
denn der Fall, den er unterstellt: „eine Gesellschaft von mehr als
zwei Mitgliedern," ist ein ganz anderer als der, wo eine Gesellschaft
nur aus zwei Mitgliedern besteht, da in diesem, was besonders her-
vorzuheben ist, mit dem Ausscheiden des einen Mitgliedes der Begriff
einer Gesellschaft überhaupt zu existiren aufhört. Dieser wesentliche
Unterschied zwischen beiden Fällen und namentlich die Erwägung, daß
in dem letztgedachten Falle eine Gesellschaft im Sinne des Art. 85
juristisch nicht mehr denkbar ist, während in dem ersten der Fortbestand
der Gesellschaft gar nicht in Frage gestellt wird, macht jede analoge
Erweiterung des Art. 127 verwerflich, weil die Grundlage beider
Fälle, hier das Aufhören, dort das Fortbestehen der Societät sich
diametral entgegengesetzt ist.
Der Redacteur.

III.
Rechtssall und Entscheidungen als Beitrag zur Lehre von
-er Auflösung eines Societätsverhältnisses wegen der von
einem Socius bewirkten Störungen des gemeinsamen Ge-
schäftsbetriebes, ingleichen zur Lehre von der Liquidation
der Gesellschaft (Art. 128. 130. 133 fg. des allg. deutsch.
H.-G.-B.).

H. S. und H. Ehr. D. hatten die zu Leipzig unter der Firma
D. & S. bestehende, durch beiderseitige Capitaleinlagen begründete
Luxuspapierfabrik seit dem Jahre 1853 gemeinschaftlich betrieben. Mit-
telst einer im Mai 1861 beim Handelsgericht zu Leipzig eingereichten
Klage verlangte S. die Auflösung dieses Societätsverhältnisses. Den
dießfallsigen Antrag stützte er unter Andern auf folgende Thatsachen:
I. Beklagter habe die in der Klage näher gedachten, während

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