Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Art 93 bis 97.102 bis 104 rc. des allg. deutsch. H.-G.-B. 59
den Büchern der Gesellschaft für den Gesellschafter angelegt ist, doch
nur gegen ihn beweisen, wenn er es besonders genehmigt hat. Die
Entscheidung wird in jedem Falle lediglich davon abhängen, ob Um-
stände vorliegen, aus denen eine Uebereinkunft über den Werth
der eingebrachten Sachen gefolgert werden kann.
Zum Art. 144,
dessen Wortlaut bereits zu Art. 142 angegeben ist.
In einer Anmerkung zu diesem Artikel habe ich in meiner Aus-
gabe des H.-G.-B. bemerkt: Aus diesem Artikel folgt, daß in der
Zwischenzeit von der Auflösung der Gesellschaft bis zur Bestellung
der Liquidatoren die geschäftsführenden Gesellschafter in ihren bis-
herigen Befugnissen bleiben. Sonst könnten die Gesellschafter durch
Verzögerung der Bestellung von Liquidatoren die Unmöglichkeit
herbeiführen, die Gesellschaft rechtlich zu belangen. Es würde dann
bis zu dieser Bestellung an einem gesetzlichen Vertreter der Gesell-
schaft fehlen.
Diese Annahme hält v. Hahn S. 350 seines Commentars für
unrichtig, ohne dafür Gründe anzusühren, und bemerkt: sind nicht spe-
cielle Liquidatoren ernannt, so müssen alle bisherigen Gesellschafter
bez. deren Vertreter nach Art. 133 und 136 gemeinsam handeln.
Dagegen kommt, wenn ein Dritter nach Auflösung der Gesellschaft
mit einem bisherigen Vertreter derselben ein Geschäft abgeschlossen
hatte, die Bestimmung des Art. 129, Abs. 5 zur Anwendung.
Man kann nicht verkennen, daß die Tragweite dieser verschiede-
nen Auffassung des Gesetzes eine sehr bedeutende ist. Nach v. H a h n's
Ansicht würde dem Art. 129, Abs. 5 entsprechend ein Dritter, der an
einen der geschäftsführenden Gesellschafter eine Forderung der Gesell-
schaft bezahlt, dadurch seiner Verpflichtung gegen die Gesellschaft als
solche nicht ledig, wenn er wußte, daß eins derjenigen Ereignisse ein-
getreten ist, welches nach Art. 123 die Gesellschaft auflöst.
v. Hahn nimmt an, daß mit der im Art. 123 angeordneten
Auflösung der Gesellschaft, also mit dem Vorhandensein eines der da-
selbst gedachten Fälle, die Gesellschafter sich von selbst in Liqui-
datoren verwandeln.
Schon oben zum Art. 123 ist aber ausgeführt, daß nicht in allen

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