Quellenregister.
Art. des !
H--G.-B. |
142.
143.
144.
177.
207.
242.
271.
271.
271, Z. 1.
271. 273.
274.
271 275.
272. 275.
272. 276.
290.
275.
275.142.
90.91 fg.
275 u. 1.
278.
281.
499
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
Offene Handelsgesellschaft. 56—58.
Offene Handelsgesellschaft. 58—59.
Offene Handelsgesellschaft. 59—67.
Zur Eintragung einer Commanditgesellschaft auf Actien ist die Be-
scheinigung über Zeichnung des ganzen Actiencapitals auch dann
erforderlich, wenn in dem Gesellschaftsvertrage bestimmt ist, daß
die Geschäfte der Gesellschaft schon dann begmnen sollten, wenn
nur ein bestimmter Th eil des Actiencapitals gezeichnet sein
werde. 322.
Berhältniß der Actiengesellschasten vor und nach dem Handelsgesetz-
buch. 394.
Kann der Aetionär die Einzahlung der gezeichneten Actienbeträge
verweigern und die Gesellschaft verlassen, wenn durch äußere Um-
stände die Erreichung des gesellschaftl. Zweckes unmöglich wird?
322—325.
Der Heuervertrag ist auf Seiten des Rheders ein Handelsgeschäft
und bedarf also zu seiner Giltigkeit nicht der schriftl. Form. 325.
Der Ankauf von Fässern seitens eines Schäfflers ist ein Handels-
geschäft. 360. — Lieferung von Ziegelsteinen aus eigenem Grund
und Boden kein Handelsgeschäft. 361.
In dem Art. 271, Z. 1 ist der Fall nicht mit inbegriffen, wenn ein
Handwerker rohe oder verarbertete Stoffe einkaust, um daraus nur
über Anschaffen seiner Kundschaften Erzeugnisse seines Handwerkes
anzufertigen. 299—300.
Handelsgerichtliche Zuständigkeit chei Streitigkeiten unter Kaufleuten
über ihr Rechtsverhältniß aus einer nicht acceptirten Kaufofferte.
364.
Der Ankauf eines Gebäudes behufs des Abbruches ist ein Handels-
geschäft. 368.
Das Aufführen ganzer Häuser im Accord oder Errichten eigener Ge-
bäude auf Speculation macht einen Maurermeister noch nicht zum
Kaufmann. 365—367.
Auftrag zum Verkauf und Auftrag zur Vermittelung eines Verkaufes;
Anspruch auf Provision hierfür namentlich seitens eines polizei-
lich nicht concesstonirten Commissionairs. Verpflichtung zur Zah-
lung der Gebühr und Höhe derselben bei Vermittelung von Holz-
geschäften nach Berliner Handelsgebrauch. 152—154.
Was sind Verträge über unbewegliche Sachen im Sinne des Art. 275?
Sind insbesondere auch Verträge, wodurch Immobilien gegen
Feuersgefahr, oder stehende Früchte gegen Hagelschaden versichert
werden, darunter begriffen? 184.
Ueber Streitigkeiten unter Gesellschaftern. — Schiedsgerichte —
„Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte."
— Klage eines Gesellschafters gegen den andern auf Räumung der
zur Realisirung der Societät gemeinschaftlich gemietheten Im-
mobilien. 442.
Miethung eines Kauflocales ohne vorgängige Abrede eines Mieth-
zinses. 170-174.
Auslegung eines zwischen einem Fabrikherrn und seinem Fabrik-
director geschloffenen Dienstvertrages. 325—327.
Die Bürgschaft für Handelsschulden ist kein Handelsgeschäft, sofern
sie nicht in Folge besonderer Verabredungen die Natur der B«r-