Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Quellenregister-

4S7

Art. des
H.-G.-B.

Inhalt der Erörterungen und NachweLsung der Seitenzahlen.

34. Auch die Handlungsbücher ausländischer Kaufleute haben
rücksichtlich ihrer Handelsgeschäfte Beweiskraft vor den inländischen
Gerichten. Ob das Handlungsbuch beweiskräftig sei, ist nicht nach
den Gesetzen des Ortes, wo der Proeeß schwebt, sondern nach
den Gesetzen des Ortes, wo das Handlungsbuch geführt
wird, zu beurtheilen. 312. — Zur Eintragung in die Handels-
bücher eignen sich nur solche kaufmännische Geschäfte, welche be-
reits von einer Seite erfüllt sind, und also eine Veränderung
im Credit und Debet der Contrahenten herbeigeführt haben —
nicht aber Bestellungen und sonstige noch nicht ausgeführte oder
erst künftig auszuführende Geschäfte. Ist die Eintragung dennoch
geschehen, so kann sie keinen Beweis liefern. 314 — 318.
37 Dieser Artikel enthält eine Bestimmung processualer Natur und ist
daher auf alle bei dem Beginne der Wirksamkeit des H.-G.-B.
schwebenden Processe anwendbar. 295. — Bei der Erledigung des
Antrages einer Partei auf Vorlegung der Handelsbücher der Ge-
genpartei ist in die Frage, welche Beweisführung der Kläger aus
den vorgelegten Hanvelsbüchern wird zur Geltung bringen kön-
nen, und welche Folgen die Nichtvorweisung der Handelsbücher
haben würde, nicht einzugehen. 295—297.
41—56.58. t

66—84.
311. 343.
360—378.
379—389.

Rechtliche Natur und Arten der handelsrechtlichen Mandatare und
Vermittler. 216—222.

47.49.313J
315. 347.
356.

47. 49. 52.
55.
49.

Rechtzeitige Anzeige des Käufers an den Verkäufer in Betreff der
Waare, Zurdispvsitionsstellung eines Theils der Waare, verspätete
Zurdispositionsstellung, Umfang der Befugnisse des Handels-
-reisenden, Retentionsrecht, Redhibition des Kaufvertrags und Ver-
zicht aus Nachlieferung. 451—454.
Sogenannte Agenten sind an und für sich zum Geldempfange nicht
bevollmächtigt. 355—358.
Bewilligung eines Zahlungszieles und Bewilligung einer Zahlungs-
frist. 132—134.

49.

52.

52 u. 55.
55.
66 ff.
69.

82 i. Vb.m.
11 u. 276.

Der Handelsreisenden Bevollmächtigung zu Ertheilung von Zah-
lungsfristen. 383.
Haftpflicht des Principal« für die von seinem Bevollmächtigten ab-
geschlossenen Rechtsgeschäfte. 239—245.
Abschluß von Geschäften durch den Procuristen und Handlungsbe-
vollmächtigten. 384.
Haftpflicht des angeblichen Procuristen dem dritten Contrahenten
gegenüber. — Bedarf es zur Wahrung des Rechts gegen den an-
geblichen Procuristen der Streitverkündigung in dem Processe mit
dem Principal? 245—251.
Zur Lehre von den Handelsmäklern. Sie sind in der Regel nicht
als Mandatare zu betrachten. 385.
Das Verbot des „Mächens von Handelsgeschäften" durch einen Han-
delsmäkler umfaßt auch den Erwerb von Schiffsparten. 318—320
Hat der Mandatar und Vermittler auch dann einen Anspruch auf
Belohnung, wenn er da« Geschäft ohne die erforderliche polizeiliche
Concessiou übernommen und auSgesührt hat? 228—239.

Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. IV.

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