Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

46. Unstatthaftigkeit des Privatverkaufs der Waare in den Fällen der Art. 311. 343. 348. 354 H.-G.-B. Erkenntniß des k. Obertribunals zu Berlin vom 6. September 1864

XL1I.

Unstatthastigkeit des Privatverkaufs der Waare in den
Fällen der Art. 311. 343. 348. 354 H.-G.-B.
Erkenntniß des k. Obertribunals zu Berlin vom 6. September 1864.

Der Dr. St. hatte von dem Kaufmann K. eine Quantität Blut-
egel gekauft, lehnte aber die Annahme ab wegen angeblich mangelnder
Eigenschaften der Waare. Der Kaufmann K. verkaufte darauf die
Blutegel aus freier Hand und klagte die Preisdifferenz ein.
Die Klage wurde in beiden Instanzen und die eingelegte Nich-
tigkeitsbeschwerde durch Erkenntniß des k. Obertribunals zu Berlin
vom 6. September 1864 zurückgewiesen.
Die Gründe lauten, wie folgt:
Nach der unangefochtenen Feststellung des Appellationsrichters
ist einerseits der Vertrag über den Kauf der Blutegel perfect abge-
schlossen und andererseits eine Uebergabe der Waare nicht erfolgt,
auch das Kaufgeld nicht bezahlt. Es liegt also der Thatbestand des
Art. 354 des Handelsgesetzbuches vor. Der Kläger hatte mithin die
Befugniß, von den drei Alternativen jenes Gesetzes, die des Verkaufes
für Rechnung des Verklagten zu wählen. Traf er aber diese Wahl,
so hatte er den Art. 343 zu beobachten, das heißt er mußte den Ver-
kauf dem Verklagten androhen und der Verkauf mußte öffentlich
geschehen, oder, wenn die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hatte,
konnte der Verkauf auch nicht öffentlich, dann aber durch einen
Handelsmäkler oder einen zu Versteigerungen befugten Beamten er-
folgen.
Von diesen Förmlichkeiten kann die vorgängige Androhung
wegsallen, wenn die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im

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