Einige Bemerkungen über das Abrechnungsgeschäft. 485
Die zweite Frage anlangend, so will Holzschuher a. a. O.
zwar alle Einwendungen, „womit die Richtigkeit der einzelnen unter
der Abrechnung begriffenen Posten die ihnen zum Grunde liegenden
Thatsachen und die angesetzten Beträge bestritten werden sollen,"
durch das in der Schuldurkunde enthaltene Bekenntniß ausgeschlossen
wissen, aber außer Rechnungsirrthümern und den allgemeinen Ver-
tragsmängeln auch den Nachweis zulassen, daß eine gesetzliche repro-
birte oder durch eine exceptio juris elidirte Forderung in die Abrech-
nung ausgenommen sei. Sonst seien nur später entstandene Ein-
wände zu berücksichtigen. In Betreff des Umfangs der Abrechnung
soll es auf Beweis (d. h. auf die Umstände des Falles) ankommen.
Es sind dieß wesentlich die Resultate Pfeiffer's a. a. O. Regels-
berger a. a. O. will, wenn die Abrechnung einen Vergleich enthält,
diesen nur wegen Rechnungsfehler, nicht auch (wie Puchta, Arndts,
Bähr u. A.) wegen Unrichtigkeit dessen anfechten lassen, was von den
Parteien als gewiß vorausgesetzt wurde. Liegt ein Compensations-
vertrag vor, so soll derselbe unter der Voraussetzung entschuldbaren
Jrrthums über die Existenz der Gegenforderung anfechtbar sein, je-
doch nur in Betreff dieses einen Postens, und dieselben Grundsätze
sollen auch für die Anerkennung einer Zahlung gelten. In Betreff
des Umfangs der Abrechnung ist nach Regelsberger, wie bereits
oben angedeutet, das ick quod actum est entscheidend. Es ist anzu-
erkennen, daß in diesen Aufstellungen nicht, wie in denen Holz-
schuher's, ohne alle positive Grundlage Eigenthümlichkeiten der Ab-
rechnung behauptet sind. Die im Einzelnen gegen dieselben entstehen-
den Bedenken sind daher hier nicht näher auszuführen. Nur soviel
sei bemerkt, daß die Ausdehnung der condictio indebiti auf einen
Compensationsvertrag, welcher der Zahlung nur im Erfolge gleich-
steht (s. Puchta, Pand., § 288), oder gar auf eine bloße Quittung
erhebliche Bedenken gegen sich hat. Allgemeine Grundsätze lassen sich
u. E. hier überhaupt nicht aufstellen. Darum scheint uns auch die
Bestimmung des H.-G.-B., Art. 294: „die Anerkennung einer Rech-
nung schließt den Beweis eines Jrrthums oder eines Betrugs in der
Rechnung nicht aus" nicht besonders glücklich. Es kann bei solcher
Anerkennung sehr wohl die übereinstimmenden Absicht gewesen sein,
auf die wirkliche Existenz der in Ansatz gebrachten Posten kein weiteres
Gewicht zu legen; und in diesem Falle würde der Jrrthum unerheb-