Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

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Einige Bemerkungen über das Abrechnungsgeschäft.

des Beweises) der causa überhebe, ist nicht gesagt und wird von der
Praxis nicht angenommen (Simon und v. Strampff, Rechtsspr.,
Bd. 2, S. 75). Nur ausnahmsweise soll nach § 40 das Reallasten-
Ablösungs-Gesetzes vom 2. März 1850 zum Nachweis, daß ein Grund-
stück zu Besitzveränderungs-Abgaben verpflichtet sei, genügen, wenn
ein Besitzer desselben „die Verpflichtung auch ohne Angabe des Rechts-
grundes derselben in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat." Hier-
durch wird die Regel bestätigt. Auch das a. d. H.-G.-B. hat der
Abrechnung in dieser Beziehung keine besondere Bedeutung beigelegt.
Lediglich auf die Eigenschaft des Ausstellers als Kaufmann und auf
den Inhalt der Verpflichtung (Leistung von Geld oder einer Quantität
vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ohne Gegenleistung) kommt es
an, wenn der Verpflichtungsschein ohne Angabe des Verpflichtungs-
grundes oder Empfangsbekenntniß der Valuta gültig sein soll (Art. 301
d H.-G.-B.). Die Fiction, daß die Forderung aus dem kaufmännischen
Verkehr (den Handelsgeschäften) des Ausstellers herrühre, findet in
jenen Momenten einen positiven Anhalt und ersetzt ebendeßhalb die
Angabe der causa. Man kann aber darum nicht, wie v. Kräwel in
der alleg. Abh. S. 348 fg. Bd. I des Archivs aus Art. 274. 275.277
d. H.-G.-B., die Vorschrift auch auf die von einem Nichtkausmann für
einen Kaufmann ausgestellten Verpflichtungsscheine ausdehnen. Denn
wieweit auch die handelsrechtliche Doppelpräsumtion reichen mag, so
ersetzt sie doch niemals die materiellen Voraussetzungen jenes Art.
301, die nicht blos Handelsgeschäfte, sondern die von einem Kauf-
mann ausgestellten Schuldscheine 'gewisser Art zum Gegenstände
haben. In einem uns zu Ohren gekommenen Falle*) hat das hiesige
Handelsgericht die Gültigkeit eines von einem Nichtkaufmann ohne
Angabe der cau8a ausgestellten Schuldscheins durch Unterlegung
eines paetum äe mutuo äaucio zu retten gesucht. Die Möglichkeit
einer solchen eau8a ist nicht zu bestreiten; aus der bloßen Thatsache
aber, daß ursprünglich ein Darlehn nachgesucht und statt dessen ein
Schuldschein an Ordre ohne Angabe der causa ausgestellt ist,
wird noch nicht zu entnehmen sein, daß die Parteien jenen zwei-
seitigen Vertrag (§ 654 bis 660 I, 11 a. L.-R.) haben schließen
wollen. —

*) Inzwischen abgedruckt in dem Archiv Bd. 4 S. 464 fg.

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