Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Frachtgelderansprüche gegen den „Empfänger."

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kenntniß des Kreisgerichts zu Memel mit seinen Ansprüchen gegen
den Holzhändler Bieber abgewiesen. Demnächst erhob er von
Neuem gegen den Absender Klage auf Zahlung der Fracht.
Auch dieser Beklagte widersprach, zwar und machte geltend, daß,
nachdem er dem Kläger den Holzhändler Bieber als den Empfänger
der Ladung bezeichnet und dieser wieder durch Vorzeigung des auf ihn
girirten Ladescheines sich als Empfänger dem Kläger gegenüber legi-
timirt, auch aus Grund des Ladescheins die Ladung in Empfang ge-
nommen habe, nunmehr Kläger lediglich durch Zurückbehaltung eines
entsprechenden Theiles der Ladung sich wegen der Fracht zu sichern
gehabt habe.
Das Commerz- und Admiralitäts-Collegium zu
Danzig verwarf indeß diese Ausführung und erkannte (am 29. Juli
1864) auf Verurtheilung des Beklagten nach dem Klageanträge.
Die Gründe gingen im Wesentlichen dahin:
Der vom Beklagten erhobene Einwand beruhe auf der Be-
stimmung des Art. 412 H.-G.-B., lautend:
„Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert
und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ab-
lieferung gerichtlich geltend macht, so wird er.... des
Rückgriffs gegen die Vormänner verlustig. Der Anspruch
gegen den Empfänger bleibt in Kraft."
Nach diesem Schlußpassus falle der hier erhobene Einwand als
unbegründet in sich zusammen, sobald als „Empfänger" der nun-
mehrige Beklagte selbst angesehen werden dürfe und müsse. Letzteres
sei aber nach Lage der Sache allerdings anzunehmen.
Als „Empfänger" — im Gegensätze zum Absender und den
sonst regreßpflichtigen Vormännern überhaupt — sei, im Gebiete nicht
nur des Seerechts, sondern des Frachtgeschäfts im Allgemeinen, kei-
neswegs etwa derjenige, in dessen unmittelbare körperliche Gewahrsam
schließlich die Ladung aus dem betreffenden Fahrzeuge abgeliefert
werde, vielmehr nach dem constanten gesetzlichen Sprachgebrauch nur
derjenige anzusehen, der als solcher im Connoissement rosx. im
Ladescheine selbst oder in den Indossamenten bezeichnet sei, der bei
Ankunft des Schisses am Bestimmungsorte durch die Ladungspapiere
sich zum Empfange der Güter legitimiren könne und legitimire, und

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