39.
Zur Disposition gestellte Waare
:
(Art. 347 u. 348 des H.-G.-B.)
Mitgetheilt von Herrn Stadtgerichtsrath Dr. Wolff in Frankfurt a. M.
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Zur Disposition gestellte Waare.
besten der Richter nach Erwägung aller Umstände des einzelnen
Falles und nach dem muthmaßlichen Willen der Contrahenten zu
entscheiden habe" !! (Prot. S. 1319).
XXXVI.
Zur Dispositi«» gestellte Waare. (Art. 347 u. 348
des H.-G.-B.)
Mitgetheilt vom Herrn Stadtgerichtsrath vr. Wolfs in Frankfurt a. M.
Handelsmann I. I. in Frankfurt hatte bei Handelsmann S i e g m.
M. in Mannheim eine Anzahl Säcke gestrickter wollener Lumpen
bestellt. Als die Waare ankam, stellte sie I. weil nicht vertrags-
mäßig, weil theilweise aus Ausschuß, Leinen und Schlappen bestehend
dem M. zur Disposition, nahm jedoch zugleich eine Sortirung der
Lumpen vor und schrieb alsbald nach der Dispositionsstellung an M.,
daß er die Waare sortirt habe, daß er die gute Waare zu dem verein-
barten Preise behalten werde, den Ausschuß jedoch mit 922 Psd. zu-
rückgeben, oder, wenn dieß M. vorziehe, zu einem namhaft gemachten,
weit geringeren Preise behalten wolle. M. ging jedoch hierauf nicht
ein, sondern verlangte den ganzen vereinbarten Kaufpreis auch für den
angeblich contractswidrigen Theil der Waare, indem I. durch sein
eigenmächtiges Schalten mit der Waare sich jedes Rechts auf Preis-
minderung verlustig gemacht habe.
Das Stadtamt und das Stadtgericht in Frankfurt a. M. verurtheil-
ten beide in gleicher Weise den J. zur Zahlung des ganzen Kaufpreises,
das Stadtgericht aus dem Grunde, weil Beklagter I., nachdem er die
Waare zur Disposition gestellt, kein Recht mehr an dieselbe hatte.
Nahm er trotzdem eine Veränderung mit derselben vor, so konnte dieß
nur mit der Wirkung geschehen, daß er an den Kaufvertrag gebunden
und insbesondere gehalten war, den vereinbarten Kaufpreis zu berich-
tigen, sein etwaiges Recht auf eine Preisminderung hatte er durch