Zur Geschichte der Art. 292. 293 des H.-G.-B.
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Bestimmung nicht blos auf vertragsmäßige, sondern auch
aus gesetzliche Zinsen bezogen werde, aus Absatz 2 einen be-
sondern Artikel zu machen und statt „sie können" zu setzen
„Zinsen in Handelsgeschäften können."
Unter „Absatz 2" ist offenbar das eine Mal an die endgültig
gewordene Fassung, das andere Mal an die Fassung des Entwurfs
erster Lesung gedacht worden.
So finden wir denn in dem „Entwürfe des H.-G.-B. nach den
Beschlüssen der zweiten Lesung"
Art. 275. Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu sechs
vom Hundert jährlich bedungen werden; höhere Zinsen zu
bedingen ist nur insofern zulässig, als die Landesgesetze sol-
ches gestatten.
Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt und bei
Schulden eines Kaufmanns aus Handelsgeschäften können
auch höhere Zinsen, als sechs vom Hundert jährlich, be-
dungen werden.
Art. 276. Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem
Gesammtbetrage das Capital übersteigen.
In dem schließlichen Entwürfe finden wir diese Artikel wörtlich
wieder in den Artikeln 292 und 293; es ist nur das allerdings sehr
wesentliche Wort „seinen" dem Worte „Handelsgeschäften" im
2. Absätze des Art. 292 vorgesetzt werden. Wesentlich ist dieser Zu-
satz, weil es denkbar ist, daß beispielsweise ein Kaufmann zu seinem
Privatgebrauche einen Ankauf gemacht hat, der auf Seite des
Verkäufers ein Handelsgeschäft war. Nach dem Schlußsätze des
Art. 277 bleibt hier also die Disposition dieses Artikels ausge-
schlossen.
Während bereits der vorhergehende Art. 287 verfügt hatte:
Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Ver-
zugszinsen ist bei Handelsgeschäften sechs vom Hundert
jährlich,
verordnet der Art. 292:
Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu sechs vom Hundert
jährlich bedungen werden; höhere Zinsen zu bedingen ist
nur insofern zulässig, als die Landesgesetze solches gestatten.
Man kann behaupten, daß es überflüssig und verwirrend ist,