Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

38. Handelsrechtliche Zinsen : Zur Geschichte der Art. 292. 293 des H.-G.-B.

XXXV.

Handelsrechtliche Zinsen.
Zur Geschichte der ärt. 292. 293 des H.-G.-S.
Von Herrn N. Weinhagen, Rechtsgelehrten in Köln.

Art. 223 des preuß. Entwurfs lautete:
Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt und bei
Forderungen, welche ein Kaufmann aus Handelsgeschäften
verschuldet, bleibt die Bestimmung des Zinssatzes lediglich
der Vereinbarung überlassen.
Zinsen bei Handelsgeschäften können das Capital über-
steigen.
In der Commission zu Nürnberg wurde dieser Artikel in der 47.
Sitzung am 17. April 1857 zur Berathung gestellt. Von zwei
Seiten wurde eine andere Fassung beantragt, nämlich:
1. Bei Verbindlichkeiten eines Kaufmanns aus Handelsge-
schäften bleibt die Bestimmung des Zinssatzes lediglich der Verein-
barung überlassen.
2. Für Forderungen, welche aus Handelsgeschäften herrühren,
kennen auch höhere Zinsen, als die gesetzlichen, bedungen werden.
Die Mehrzahl der Abgeordneten und namentlich die Mitglieder
vom Kaufmannsstande waren aber für den Entwurf.
Der erste der beiden obigen Anträge wurde hiernach mit 12
gegen 2 Stickmen abgelehnt, der Redactions-Commission aber zu er-
wägen gegeben, ob statt
„bleibt die Bestimmung — überlassen"
zu setzen sei:
„können auch höhere Zinsen als die gesetzlichen bedungen
werden,"

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