Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

452 Rechtzeitige Anzeige des Käufers an den Verkäufer in Betreff
In Betreff der Qualität und der Preise der Waaren, und auch
sonstiger weiterer Vereinbarungen halber entstanden verschiedene
Differenzen zwischen Käufer und Verkäufer und kam es in Folge
dessen zum Processe. Aus dem Nrtheile des Stadtgerichts in Frank-
furt ist Folgendes hervorzuheben:
1. Der Einwand, daß die Preise zu hoch angesetzt, da sie über-
einkunftsmäßig niedriger gestellt worden seien, ist nicht darum als
verspätet zu erachten, weil nicht sofort nach Empfang der Factura ge-
gen die Preisanfätze von Seiten des Empfängers Reclamation er-
hoben worden (Art. 347). Vielmehr bezieht sich die Bestimmung
des allgem. deutsch. H.-G.-B. auf die Qualität und den sonstigen
Zustand der Waare und nur in Betreff dieser ist im Nichtanzeigefall
die Waare für genehmigt zu erachten, eine Uebereinkunft in Betreff
des Preises hingegen muß der Verkäufer jederzeit gegen sich gelten
lassen und kann es demselben nicht gestattet werden, sich dieserhalb
auf den Art. 347 zu berufen.
2. Wenn Kläger geltend machen will, daß Beklagter die Waare
darum nicht mehr zur Disposition zu stellen berechtigt sei, weil Be-
klagter bereits über einen Theil der Sendung weiter verfügt und da-
durch seines Rechts der Dispositionsstellung oder der Redhibition
verlustig geworden sei, so ist dieß schon darum unbegründet, weil die
fragliche Sendung kein einheitliches Ganzes bildete, sondern die be-
züglichen Waaren sehr wohl eine Theilung zulassen, wie denn aus-
weislich der einen Rechnung Beklagter von der Klägerin Quantitäten
von halben und Viertel-Dutzenden von Bratten empfangen hat und
demnach nicht einzusehen ist, warum es nicht zulässig sein soll, wenn
Beklagter von dem Quantum von 57 Dtzd. Soutaclies 12 Dtzd.
zurückgeben will, wie denn auch Klägerin nicht anzugeben wußte, in-
wiefern durch diese Theilung ihr Interesse in irgend einer Richtung
benachtheiligt würde.
3. Eine Dispositionsstellung der Ende August erhaltenen Waare
Anfangs Januar des folgenden Jahres wegen geringerer Qualität
der Waare ist eine offenbar verspätete, da Beklagter den Zeitpunkt,
wann er zuerst Reclamationen wegen der Fehlerhaftigkeit der Waare
erhoben haben will, ganz anzugeben unterließ, auch inwiefern die ge-
rügten Mängel als heimliche zu betrachten seien, bei welchen es nicht
einer sofortigen Beanstandung und Benachrichtigung des Verkäufers

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