Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

„Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte" rc. 449
vielmehr die Art. 111, 164 u. 213 des Handelsgesetzbuchs, daß die
Handelsgesellschaften unter ihrer Firma Eigenthum und andere ding-
liche Rechte an Grundstücken erwerben können. — Der vom Appellan-
ten zur Rechtfertigung der Appellation angerufene Art. 275 des
Handelsgesetzbuchs bespricht, indem er sagt: „Verträge über unbe-
wegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte," lediglich die Natur
eines Vertrags über unbewegliche Rechte zwischen den Con-
trahent en — also zwischen dem Käufer und Verkäufer, dem Miether
und Vermiether liegt ein Handelsgeschäft nicht vor. — Wenn
demnach die Vermiet her in Wittwe H. gegen ihre beiden
Miether, die heute streitenden Parteien W. und H. als solidarisch
Verpflichtete die Klage auf Räumung erhoben haben würde, so könnte
sie nicht vor dem Handelsgericht dieselben belangen, —es stünde
der Art. 275. dieser Klage entgegen, sie müßte vor dem Civil ge -
richt Recht nehmen. Die Gesellschafter aber haben ihre unter sich
entstandenen Differenzen aus dem Gesellschaftvertrag —
gleichviel ob Mobilien oder Immobilien betreffend — vor dem Han-
delsgericht auszutragen. —
Ad. III. Der Art. 51 des Code de commerce verfügt, daß
alle Streitigkeiten unter Gesellschaftern und wegen der Gesellschaft
— entre associes et pour raison de la societe — durch Schieds-
richter — arbitres — entschieden werden müssen. — Diese Ver-
fügung mag in einzelnen besonderen Gesellschafts-Processen vortheil-
haft und zweckentsprechend sein, im Allgemeinen aber hat sich die
Einrichtung der Zwangs-Schiedsgerichte keineswegs praktisch
bewährt. — Das deutsche Handelsgesetzbuch hat denn auch, den bis-
herigen Erfahrungen gebührende Rechnung tragend, die Zwangsschieds-
gerichte aufgehoben durch den Art. 142, wo es heißt: „Streitigkeiten,
welche über die Auseinandersetzung — unter den Gesellschaftern —
entstehen, fallen der richterlichen Entscheidung anheim." — Das Ein-
sührungsgesetz für das Königreich Bah ern vom 10. November 1861
sagt im Art. 4: „von demselben Tage an — 1. Juli 1862 —■ sind
-in oem Regirungsbezirke der Pfalz das erste und zweite Buch
des französischen Handelsgesetzbuchs und alle daselbst verkündigten
französischen Gesetze und Verordnungen über die Börsen und die
Handelsmäkler ausgehoben." — Hierunter fällt der oben citirte Art.51
des Code de commerce. —
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. IV.

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