Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

I Unter welchen Voraussetzungen ist die Seiten einer

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Mit Unrecht ist daher oft die Behauptung aufgestellt worden,
daß der Absender oder Empfänger der Waare die Verschuldung,
nachzuweisen habe.
Indem das Handelsgesetzbuch die Vertheilung der Beweislast
so, wie angegeben, bestimmt regulirt hat, sind von demselben die bis-
her in der sächsischen Praxis
vergl. Wochenblatt für merkwürdige Re chtsfälle
Iahrg. 1857, S. 1 flg.. 178.
zur Anwendung gebrachten Grundsätze über das rseextum bei dem
Frachtgeschäfte, nach denen ein Frachtführer sich der Verbindlich-
keit zur Ablieferung eines übernommenen Frachtstückes oder zum
Ersätze des durch dessen Verlust oder Beschädigung dem Eigenthümer
verursachten Schadens nicht entziehen kann, sofern er nicht nach-
weist, daß das Frachtgut ohne seine Verschuldung verloren gegangen
sei, zur gesetzlichen Norm erhoben worden.
Vergl. Funkhaenel, über die Anwendbarkeit der prätorischen
äs rsesxto aetio auf die Ersatzverbindlichkeit der heuti-
gen Postanftalten rc. Glauchau 1836.
Unterholzner, Lehre von den Schuldverhältnissen, Bd. 1,
S. 283.
Curtius, Sächs. Recht, Th. III, § 116. 5 syu.
Weber, Lehre von der Beweislast, S. 181.
Daß das Handelsgesetzbuch an diesen Grundsätzen Etwas nicht
hat ändern wollen, dieß beweist schon die Stellung des Art. 395 und
396 zu dem Art. 427, sowie der beiden ersteren Artikel zu einander.
Letztere Bestimmung soll offenbar nicht eine Befreiung der
Eisenbahnen von der den Frachtführern nach Art. 395 obliegenden
Beweislast, sondern nur eine Ausnahme von der Bestimmung des
Art. 396 enthalten, und dieser bestimmt wieder — jedoch unbeschadet
der Vorschrift des Art. 395 über die Beweislast — die Tragweite
der Entschädigung. Dieß geht schon aus den Anfangsworten:
„Wenn.auf Grund des vorhergehenden Artikels"
zur Genüge hervor.
Das Verhältniß dieser Bestimmungen zu- und untereinander
ist daher ein solches, daß Art. 395 und 396 für sich in B^ug auf
die Frachtführer im Allgemeinen und Art. 395 und 427 für sich in
Bezug auf die Eisenbahnen insbesondere ein zusammenhängendes
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