Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

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I. Unter welchen Voraussetzungen ist die Seiten einer

§ 14. Die Eisenbahnverwaltung haftet für Beschädigungen
und Verluste an den ihr zur Beförderung übergebenen
Güter nur nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Verantwortlichkeit der Verwaltung beginnt mit
der Annahme des Gutes durch die Güterexpedienten und
dauert bis zu dem Zeitpunkte, da das Gut nach dem
Reglement auf der Bestimmungsstation in Empfang ge-
^ nommen sein muß.
2. Die Haftung für Feuersgefahr erstreckt sich allge-
mein auf alle Gegenstände der Güterbeförderung, und zwar
sowohl für den ganzen Gegenstand, als auf einen Theil
desselben, jedoch nicht auf den Fall der Selbstentzündung
des Gutes.
3. Für gänzliches oder theilweises Abhanden-
kommen eines Gutes wird Ersatz geleistet re. rc.
4. Für Beschädigung am Inhalte eines Collo haftet die
Verwaltung, wenn eine vorhandene, äußerlich erkennbare
Beschädigung in unzweifelhafter, unmittelbarer Beziehung zu
der vorhandenen Beschädigung steht.
Außer diesem Falle haftet die Verwaltung wegen des In-
haltes nur dann, wenn ein besonderes Verschulden der
Eisenbahnverwaltung und die geschehene Ablieferung eines
unbeschädigten Inhalts, sowie dessen gehörige Verpackung
vollständig nachgewiesen wird.
7. Sowohl bei der völligen Entschädigung für vernichtete
oder abhanden gekommene Güter, wie bei der verhältniß-
mäßigen Entschädigung für beschädigte oder defecte Gegen-
stände wird der Werth eines Centners nie höher als 20 Thlr.
berechnet, den Fall besonderer Versicherung ausgenommen.
Diese Bestimmungen sind die hier einschlagenden. Die Vor-
schriften unter 1—4 enthalten die Voraussetzungen des Eintritts
der Entschädigungspflicht der Eisenbahnen, die Vorschrift unter 7
die Festsetzung der Höhe der Entschädigung.
Aehnlich lautende, im Principe aber gleiche Bestimmungen sind
im § 47, Nr. 1 und 2 des Betriebsreglements der Berlin-An-
haltischen Eisenbahngesellschaft und in § 23, Nr. 1 und 2. des
Reglements des Eisenbahn-Vereins enthalten.

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