Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

34. Unter welchen Voraussetzungen ist die Seiten einer Eisenbahngesellschaft im Voraus bestimmte Beschränkung in Bezug auf den Eintritt und Umfang der Verpflichtung zum Schadenersatze für Dritte rechtsverbindlich? Unwirksamkeit des contractus, ne dolus praestetur. - II. Frachtführer, welche für Eisenbahngesellschaften den diesen obliegenden Gütertransport vom Bahnhofe in die Wohnung des Adressaten ausführen, sind nicht berechtigt, sich auf die den Eisenbahnen im Art 424 - 431 des allg. deutschen Handelsgesetzbuchs zugestandenen Vergünstigungen zu berufen

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I. Unter welchen Voraussetzungen ist die Seiten einer

undeclarirter Packete durch Ersatz des wirklichen Werths, sowie bei
Reisegepäck für das Pfund 1 Thlr. und bei andern Sendungen
10 Ngr. Auch für Verzögerungen und körperliche Verletzungen
findet Entschädigung statt. — Die ohne Einspruch erfolgte Annahme
eines Gegenstandes begründet die Vermuthung der richtigen Abliefe-
rung. — Reclamationen müssen bei dem oben unter 1 bis mit 4 er-
wähnten Gegenständen binnen 6 Monaten vom Tage der Aufgabe
an, bei Reisegepäck sofort nach Ankunft der betreffenden Post am Be-
stimmungsorte, bei Verlust des Reclamationsrechts, erfolgen. —
Ansprüche im Rechtswege sind gegen den Staatsfiscus zu richten —
§ 24 bis mit 36 des Postgesetzes —. Die näheren Details dieses
Gesetzes und der dasselbe begleitenden Postordnung hier mitzutheilen,
würde zu weit und über die Grenzen dieser Abhandlung und des
„Archivs" hinausführen.

XXXI.
I. Unter welchen Voraussetzungen ist die Seiten einer
Eisenbahngesellschaft im Voraus bestimmte Beschränkung
in Bezug auf den Eintritt und Umfang der Ver-
pflichtung zum Schadenersätze für Dritte rechtsverbindlich?
Unwirksamkeit des contractus, ne dolus praestetur. —
II. Frachtführer, welche für Eisenbahngesellschaften den
diesen obliegenden Gütertransport vom Bahnhose in die
Wohnung des Adressaten ausführen, sind nicht berechtigt,
sich auf die den Eisenbahnen im Art. 424—431 des allg.
deutschen Handelsgesetzbuchs zugestandenen Vergünstigungen
zu berufen.
Vom Justizamtsactuar Herrn Lincke zu Glauchau.

Der Art. 401 des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs
handelt von der Hastverbindlichkeit der Frachtführer in dem Falle,

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