Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Zur Lehre vom Frachtgeschäfte.

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nungen Veranlassung, — Glück, Commentar, 6. Bd., S. 126 fg. —;
indem Einige nur Postmeister und Landkutscher, Andere auch ge-
wöhnliche Fuhrleute haftverbindlich machten. Für das Letztere er-
klärt sich unter andern Puchta, Pand., § 314, S. 340, dagegen aber
v. Vangerow, Leitfaden, 3. Bd., § 648, Anm. 2, S. 439, und von
den Neuern Sintenis, gem. Civilr., 2. Bd., § 120, Anm. 1,
S. 658, 2. Ausl. Nach der letztern Ansicht hat sich auch das Appel-
lationsgericht zu Dresden in einem Erkenntniß im Jahre 1852 —
Ackermann, Rechtssätze, N. F., 4. Bd., S. 9 fg. — ausgesprochen.
Gegen den nauta, caupo, stabularius fand nach früherm Rechte die
actio 6c recepto gegen den Fuhrmann die actio locati statt. Letzterer
hatte culpam levissimam, nicht aber den casus zu prästiren.
Auch in diesem Zwiespalte machte das Handelsgesetzbuch reine
Wirthschaft, indem es dem Frachtführer für den durch Verlust und
Beschädigung des Frachtgutes verursachten Schaden auf der ganzen
Tour, von der Uebernahme bis zur Ablieferung verantwortlich macht,
und nur den durch vis major, so wie durch innere und unerkennbare
äußere Mängel verursachten Schaden ausnahm.
Die Möglichkeiten der Beschädigungen durch den Fuhrmann
und seine Leute sind zahllos. Der alte Handelspraktiker Leuchs —
f 1836 — hat es demohngeachtet in seinem „Vollständigen Handels-
rechte," Nürnberg 1829, S. 234 fg. versucht, eine dießfallsige Cosuistik
aufzustellen. Er thut dieß in 9 Haupt- und einer Menge Unterfällen.
AuchMünter, Frachtführer-Recht, 1. Abschn. 7. 8.9.10. S., 1 Th.,
S. 118 fg. führt eine Menge von Beispielen an. Abgeschlossen ist
der Kreis der Möglichkeiten damit keineswegs.
Zu diesem Paragraph wird in der Ausgabe — Leipzig, Schäfers
Verlag — des allgem. deutschen Handelsgesetzbuchs, S. 241 noch be-
merkt :
1. Daß bei einer Mehrzahl Collis mit einerlei Waare, von denen
nur ein oder wenige Collis gerettet werden, die Vermuthung dafür
streite, daß die verloren gegangenen dieselben Waaren enthalten hätten,
oder bei augenscheinlichen Beschädigungen, z. B. durch Feuer, die
Präsumtion für die Aufnahme derselben in unversehrtem Zustande.
In dergleichen Fällen müsse dem Ermessen des Richters sein Spiel-
raum gelassen werden. 568. und 573. Sitzung.
2. Daß die Haftung des Frachtführers selbst während der Auf-

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