Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Königreich Sachsen

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Zu Art. 207.
Verhältniß der Actiengesellschaften vor und nach dem
Handelsgesetzbuch.
Erkennt, des Ob.-App.-Ger. vom 3. Sept. 1863.
Annalen des k. sächs. Ob.-App.-Ger., 7. Bd., S. 460.
Bis zu dem Eintritte des D. H.-G.-B. bedurfte nach der rich-
tigen Ansicht eine Actiengesellschast der staatlichen Bestätigung nicht
zu ihrer rechtlichen Existenz an sich, sondern nur insoweit, als dieselbe
gewisse, nur den bestätigten Vereinen zukommende Befugnisse und die
juristische Persönlichkeit erwerben wollte.
Annalen, 4. Bd., S. 489.
Durch die Bestätigung einer bereits bestehenden Actiengesell-
schaft wird also, abgesehen von den soeben erwähnten und mit der
juristischen Persönlichkeit verbundenen Befugnissen in dem Verhält-
nisse der Gesellschaft zu dritten Personen keine wesentliche Verände-
rung herbeigesührt, so daß die Verpflichtungen, welche dieselbe vor
ihrer Bestätigung gegen dritte Personen contrahirt hat, auch von
dem bestätigten Vereine, als juristische Person anerkannt und
erfüllt werden müssen.
Zu Art. 287.
Höhe der Verzugszinsen, wenn der Verzug vor dem D.
H.-G.-B. liegt.
Erkennt, des Ob.-App.-Ger. vom 13. Aug. 1863.
Annalen rc., 7. Bd., S. 460, und Zeitschrift s. Rechts-
pflege re., N. F., 25. Bd., S. 365.
(Vor Einführung des D. H.-G.-B. hatte der Kläger unter an-
dern 5 Proc. Verzugzinsen geboten. Die Klage war formell abge-
wiesen. In einer anderweiten, nach dieser Einführung erhobenen
Klage forderte derselbe nunmehr 6 Proe., woraus die erste Instanz
erkannte, die zweite aber nur 5 Proc. gestattete. Die dritte Instanz
stellte das erste Erkenntniß wieder her aus folgenden Gründen:)
Im Allgemeinen hat man der Ansicht, daß neuen Gesetzen und
auch dem D. H.-G.-B. rückwirkende Kraft auf vorher begründete
Schuldverhältnisse nicht beizulegen ist, jedenfalls insoweit beizupflich-

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