Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Königreich Bayern.

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der Fall, so fehlt es der erhobenen Compensationseinrede bez. Wider-
klage an der erforderlichen Voraussetzung, welche darin besteht, daß
Kläger mit Erfüllung ihrer Verpflichtung sich im Verzüge befinden,
zur Abbrechung ihrer Lieferungen nicht berechtigt gewesen seien, und es
hat bei der unzweifelhaft bestehenden Pflicht des Verklagten, das wirk-
lich Empfangene auch zu bezahlen, sein Verbleiben.
Zu Art. 333.
Nichterfüllung von Lieferverträgen.
N. N. hatte nach Vertrag vom 25. Februar 1862 an A. A.
2000 Stück Bretter, und zwar die erste Hälfte bis 15. Mai, die
2. Hälfte bis 1. September 1862*) zu liefern. Da er seiner Liefer-

rückzugeben, folgt aus Art. 359 des allg. d. H.-G.-B. Vgl. auch Brinckmann,
Handelsrecht, § 32 u. § 100 Note 6 u. 7.
*) Auf diesen Umstand hatte Verklagter den Einwand gegründet, es stehe
hier ein Fixgeschäft im Sinne des Art. 357 des allg. d. H.-G.-B. in Frage, Ver-
klagter hätte demgemäß sofort nach Umfluß jener Termine seinen Willen, auf der
Erfüllung zu bestehen, erklären sollen und sei, nachdem er dieses unterlassen, seines
Rechtes auf Erfüllung und damit auch auf Entschädigung verlustig gegangen.
In Würdigung dieses Einwandes bemerken die Gründe:
Der Art. 357 a. a. O. hat solche Liefergeschäfte im Sinne, bei welchen genau
zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist geliefert werden
soll, bei welchen es daher nicht blos auf eine Lieferung überhaupt, sondern we-
sentlich auch darauf abgesehen ist, daß diese zu einer bestimmten Zeit oder
binnen einer bestimmten Frist erfolge, indem eine spätere Lieferung für den Em-
pfänger der letzteren überhaupt von keinem Interesse mehr ist oder derselbe doch
bei dem Vertragsabschlüsse hierüber in Zweifel war und daher für den Fall nicht
rechtzeitiger Lieferung nicht unbedingt an den Vertrag mehr gebunden sein wollte.
Wenn nun auch im gegebenen Falle durch den Vertrag vom 23. Februar 1862
bestimmt wurde, daß die Hälfte der Bretter am 15. Mai, die andere Hälfte am
1. September geliefert werden solle, so ist diese Bestimmung doch nicht dahin
aufzufasfen, daß die genaue Einhaltung jener Frist als ein wesentlicher Theil
der Verpflichtung des Verklagten betrachtet werden solle, so daß es gemäß
Art. 357 nach fruchtlosem Ablaufe derselben einer sofortigen besonderen Er-
klärung bedurft hätte, wenn Kläger noch auf der Erfüllung bestehen wollte. Es
ergibt sich dieses nicht nur aus dem Inhalte des Vertragsinstrumentes selbst,
indem in dessen Nachtrage dem Verklagten für den Fall eintretenden Wasser-
mangels ausdrücklich eine längere und zwar unbegrenzte Lieferfrist gestattet wurde,
sondern auch aus der unter den Streitstheilen gepflogenen Eorrespondenz,
wonach beiderseits jene im Vertrage ursprünglich bestimmten Liefertermine

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