Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

Königreich Bayern.

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Lieferung von Gegenständen erfordert würde, welche der Uebernehmer
zu diesem Zwecke angeschafft habe, eine solche Anschaffnung,
wie oben erörtert, bei dem Ziegeleibesitzer nicht stattfinde.
Aber auch Art. 272, Nr. 1 sei nicht anwendbar, indem in dem-
selben lediglich die gewerbsmäßige Uebernahme der Bearbeitung oder
Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere als Handelsgeschäft be-
zeichnet werde, wenn der Gewerbsbetrieb über den Umfang des Hand-
werkes hinausgehe. Letztere Voraussetzung sei nun bei dem Ziegelei-
besitzer allerdings vorhanden, nicht aber erstere; denn unter den Ge-
schäften, welche unter diesen Artikel subsumirt werden dürften, könnten
nur solche verstanden werden, bei welchen dem Uebernehmer fremde
bewegliche Sachen übergeben, welche sodann von demselben be- oder
verarbeitet und wobei schließlich dieselben Sachen, die der Ueber-
nehmer erhalten hat, im be- oder verarbeiteten Zustande zurückgegeben
würden. Als Beispiele solchen Geschäftsbetriebes seien denn auch in
den Verhandlungen der Nürnberger Commission (vgl. Protocolle über
die 59. Sitzung, S. 530) nur Färbereien, Eisenhämmer, Spinnereien,
Bleichen, Kattundruckereien, Appreturanstalten rc. aufgeführt, bei wel-
chen sämmtlich auf Seite des Uebernehmers ein Empfang und eine
Rückgabe fremder beweglicher Sachen stattfinde, was eben bei dem
Ziegeleibesitzer nicht der Fall sei.
Kläger habe nun auch die Eigenschaft des beklagtischen Geschäfts-
betriebes als eines kaufmännischen aus der Bestimmung des Art. 271,
Nr. 1 ableiten zu dürfen geglaubt; allein diese Ausführung beruhe
offenbar auf einem Mißverständnisse des alleg. Art., da unter diesem
seinem Wortlaute nach nur der Kauf, d. i. Einkauf oder die ander-
weitige Anschaffung von Maaren oder beweglichen Sachen zum
Zwecke der Wiederveräußerung, nicht aber die Production und die
Wiederveräußerung selbst, wie solche auf Seite des Beklagten in Frage
stehe, subsumirt werden könnten.
Es sei oben erwähnt worden, daß sich die Richtigkeit der aufge-
stellten Ansicht aus den Verhandlungen der Nürnberger Commission
Nachweisen lasse, und dieses ergebe sich aus nachstehender Betrachtung.
Offenbar sei der Betrieb einer Ziegelei, wie solcher oben geschil-
dert worden wäre, ganz analog dem eines Gutsbesitzers, welcher
Spiritus, den er aus selbstgezogenen Früchten gewonnen habe, weiter
veräußere. Es sei nun bereits in den Motiven zum preuß. Entwürfe

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