Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

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Zur Erläuterung der die offene Gesellschaft betreffenden

stimmte Zeit den sämmtlichen Gesellschaftern der Abschluß von Ge-
schäften für die Gesellschaft untersagt ist. In diesem Falle kann kein
einziger Gesellschafter durch seine Handlungen die Gesellschaft vor
Ablauf des gesetzten Zeitraums verpflichten.
Alles dieß gilt jedoch nur so lange, als die Gesellschaft nicht in
das Handelsregister eingetragen worden. Ist aber die Eintragung
erfolgt, so kommt Abs. 2 des Art. 110 zur Anwendung, welcher be-
stimmt:
Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem spä-
teren Zeitpunkte als dem der Eintragung ihren Anfang
nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wir-
kung.
Danach tritt also mit dem Tage der Eintragung nicht blos die
Handelsgesellschaft als solche unbedingt in Wirksamkeit, sondern es
verliert auch eine solche Verabredung, daß trotz der Eintragung keine
Geschäfte für die Gesellschaft gemacht werden sollen, Dritten gegen-
über ihre rechtliche Wirkung. Von da ab wird also die Gesellschaft
durch alle von einem geschäftsführenden Gesellschafter für sie gemach-
ten Geschäfte unbedingt verpflichtet.
Doch fragt es sich immer noch, wie der Fall zu entscheiden ist,
wenn zwar die Eintragung auf Grund der im Art. 86, Nr. 3 vorge-
schriebenen Anmeldung in der Weise erfolgt ist, daß die Gesellschaft,
also der Geschäftsbetrieb derselben, bereits vor der Eintragung be-
gonnen habe, deßungeachtet aber unter den Gesellschaftern verabredet
worden, daß der Geschäftsbetrieb auch nach der Eintragung vorläuflg
noch ausgesetzt bleiben solle, dennoch aber ein geschäftsführender Ge-
sellschafter dieser Verabredung entgegen Geschäfte für die Gesellschaft
macht. In dieser Beziehung sagt v. Hahn: „Die in der Eintragung
enthaltene Erklärung der Gesellschafter über das Entstandensein der
Gesellschaft ist so absoluter Natur, daß die Feststellung eines späteren
Anfangstermins gar nicht zulässig ist (vergl. Art. 43, Abs. 2). Mel-
den daher die Gesellschafter einen solchen späteren Anfangstermin an,
so hat das Handelsgericht die Anmeldung zurückzuweisen. Wird aber
die Eintragung der Anmeldung gemäß vorgenommen, so gilt die un-
zulässige Terminsbestimmung für nicht geschrieben. Desgleichen ist
eine anderweite vor oder nach der Eintragung erfolgende Erklärung
dieser Art Dritten gegenüber unwirksam und kann namentlich auch

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