Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

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Zur Erläuterung der die offene Gesellschaft betreffenden

Zum Art. 11V,
welcher lautet:
Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft
tritt im Verhältniß zu dritten Personen mildem Zeitpunkte
ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft in das
Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch
nur ihre Geschäfte begonnen hat.
bemerkt v. Hahn im § 4 seines Commentars: Die Gesellschaft hat
ihre Geschäfte begonnen, wenn mit Willen aller Gesellschafter
der Anfang mit dem Abschluß von Geschäften im Namen der Gesell-
schaft gemacht ist. Schließt ein Gesellschafter vor dem Zeitpunkte, in
welchem nach dem Gesellschaftsvertrage der Geschäftsbetrieb beginnen
sollte, Geschäfte im Namen der Gesellschaft ab, und tritt Ratihabition
nicht ein, so obligirt er die übrigen Gesellschafter nicht.
Dieß entspricht aber nicht der Vorschrift im Art. 110.. Nach
demselben tritt die rechtliche Wirksamkeit der Gesellschaft im Verhält-
niß zu Dritten mit dem Zeitpunkte ein, in welchem
a) entweder die Errichtung der Gesellschaft in das Handels-
register eingetragen worden,
b) oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat.
Nun ist es zwar richtig, daß die Eintragung in das Handels-
register sowie der Beginn des Geschäftsbetriebes für eine Gesellschaft
nur wirksam sein können, wenn wirklich eine solche Gesellschaft ge-
schlossen ist. Besteht aber eine solche, so wird sie auch wirksam gegen
Dritte, wenn nur von einem der geschäftssührenden Gesellschafter
Geschäfte für die Gesellschaft geschlossen sind. Nur diese Thatsache
ist entscheidend, keineswegs muß aber, wie v. Hahn will, der Dritte
noch beweisen, wie auch alle übrigen Gesellschafter damit einverstan-
den gewesen sind, daß der Anfang mit dem Abschluß von Geschäften
im Namen der Gesellschaft gemacht werde. Hierher gehört der folgende
vom Obertribunal zu Berlin entschiedene Fall, welcher Bd. 19, S. 252
folg, der Entscheidungen desselben abgedruckt ist: Im Jahre 1847
hatten R. u. St. die Uebernahme und Fortführung einer Buchhand-
lung unter Annahme der Firma R. u. St. durch Circular angezeigt.
R. hatte nun eine auf R. u. St. gezogene Tratte acceptirt. Das
Accept trug die Firmaunterschrift R. u. St. Das Obertribunal
führt nun aus: Diese Unterschrift des R. verpflichte auch den St.

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