Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

österreichischer Gerichte.

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hat, derselbe nach Art. 19 des H.-G.-B. und §. 7 des Einführungs-
gesetzes v. 17. December 1862 *) zur Anmeldung seiner Geschäfts-
firma gesetzlich verpflichtet erscheint, und auf den Umfang des factischen
Betriebes dieses Gewerbes keine weitere Rücksicht genommen werden
kann.
Ueber die Vorstellung, beziehentlich Recurs des Joseph Dreher
hat auch das Oberlandesgericht zu Brünn den Recurs als
ungegründet abgewiesen, und zwar
in Erwägung, daß der Kauf oder die anderweitige
Anschaffung der zur Bier-und Branntweinerzeugung
erforderlichen Materialien nach Art. 271, Z. 1 des
H.-G.-B. unzweifelHaft als Handelsgeschäft, Recurrent
dahermitRücksichtaufdengewerbsmäßigenGeschäfts-
betrieb nach Art. 4 H.-G.-B. als Kaufmann anzusehen
ist; und
in der weiteren Erwägung, daß in dieser Voraussetzung, nach
§ 7 des Einführungsgesetzes, die Pflicht zur Firmaanmeldung einzig
und allein durch den in diesem Paragraph bestimmten Betrag der
jährlich zu entrichtenden laufenden Jahres directen Steuern be-
dingt ist.
Der oberste Gerichtshof ist jedoch in die gegentheilige
Ausführung des Recurrenten eingegangen und hat dem außerordent-
lichen Revisionsrecurse stattgegeben, und mit Abänderung beider
unterrichterlicher Erledigungen erkannt, daß es von der Verpflichtung
des Joseph Dreher zur Anmeldung seiner Geschäftsfirma, Behufs
Eintragung derselben in das Handelsregister, abzukommen habe.
Gründe.
Der Ausspruch, daß Joseph Dreher, welcher an directen
Steuern mehr als 20 fl. entrichtet, zur Anmeldung seiner Geschäfts-
sirma verpflichtet sei, gründet sich lediglich darauf, daß derselbe die
im Art. 271, Z. 1 des H.-G-B. bezeichneten Handelsgeschäfte gewerbs-
mäßig betreibe, daher gemäß Art. 4 H.-G.-B. als Kaufmann anzu-
sehen sei.
Allein der Betrieb dieser im Art., 271, Z. 1 H.-G.-B.

*) Siehe dieses Archiv, III Bd., S. 46. Anmerkung 3.
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