Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

284 Fortsetzung der Zusammenstellung handelsrechtlicher Entscheidungen
der allg. Bed. bei den auf (specifisches) Gewicht geschloffenen Ver-
käufen eine Differenz von Va Pfund unberücksichtigt bleiben; d. h. es
findet bei so geringem Mindergewicht kein Abzug vom Kaufpreise
statt. Diese Abweichung erklärt sich aber auch sehr Wohl aus der
schwierigeren Feststellung qualitativer Mängel, welche auch in anderen
Beziehungen das Gesetz veranlaßt hat, leichter darüber hinwegzu-
gehen, als über ein quantitatives Manco (s. d. Archiv, Bd. 3,
S. 236). — _

Inzwischen ersehen wir, daß unsere Auslegung dennoch nicht der
Intention der Redactoren der „allg. Bed." entspricht. Denn es findet
sich in Nr. 2724 der Danziger Zeitung v. 24. Nov. 1864 folgende
Notiz:
Danzig, den 24. November.
Aus der gestrigen Sitzung des Aeltesten-Collegii der Kaufmann-
schaft ist Nachstehendes hervorzuheben: Der'ß 3 der von der Corpo-
ration angenommenen Bedingungen beim An- und Verkauf von Ge-
treide, und insbesondere die Worte: „eine Differenz von 1l2°lo bleibt
unberücksichtigt" haben in einer schiedsrichterlichen Entscheidung die
nach der Auffassung des Collegii irrthümliche Interpretation gefun-
den, als ob die Bestimmung, daß 1/2 °/0 unberücksichtigt bleibe, sich
lediglich auf die Kosten des Messens und Wägens beziehe, während
sie in der That eine materielle Festsetzung dahin trifft, daß, wenn im
Falle einer nochmaligen Verwiegung die Differenz zwischen der ersten
und zweiten Verwiegung 1/2 °/0 oder darunter beträgt, das Resultat
der ersten Perwiegung maßgebend bleibt. Da jene Interpretation,
wie das Collegium nicht verkannte, in einer nicht präcisen Fassung
des § 3 und ganz besonders in der Überschrift des § 3 „Kosten des
Messens und Wägens" ihren Grund hatte, so wurde zum Zwecke
einer authentischen Interpretation eine präcisere Fassung des § 3 und
demnächst die Veröffentlichung derselben beschlossen.

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