Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

268 lieber Versteigerungen, insonderheit im Gebiete des Handelsrechts.
nothwendigen Auctionen angedroht, wenn der Termin nicht öffentlich
bekannt gemacht ist, oder die Sache gesetzlich hätte subhastirt werden
müssen (§ 349 I. 11 a. L.-R.) "). — Wird der Zuschlag aus for-
mellen Gründen widerrufen, so gilt der Adjudicatar nach gern., wie
nach preuß. Recht als redlicher Besitzer
(L. 137 D. de div. reg. iur. ant. [50,17]; Holzschuher
a. a. O. S. 686; § 353,1. 11 a. L.-R.).
Bei freiwilligen gerichtlichen Versteigerungen kommt es bezüglich
der Form auf die Verabredung an, in deren Ermangelung die bei ge-
wöhnlichen Kaufverträgen geltenden Bestimmungen maßgebend sind
(§ 360. 362,1. 11 a. L.-R.). Dieser Grundsatz gilt auch von Pri-
vat-Versteigerungen, welche in Preußen in der Regel erlaubt sind.12)
Es ist also, sobald es sich um ein Grundstück handelt, die Schrift-
form erforderlich.13) Die Rechtssitte bringt es mit sich, daß nach der
Licitation noch eine besondere Vertragsurkunde ausgenommen wird.
Die Licitationsverhandlung kann dann als Punctation gelten. Ist
eine bewegliche Sache der Gegenstand, so kommt es auf die Höhe des
Objects an (über 50 Thl. Schrift — § 131,1. 5 a. L.-R.). Ist das
durch die Versteigerung eingeleitete Geschäft aber ein Handelsgeschäft,
so ist keine besondere Form erforderlich (Art. 317 H.-G.-B.). —
Bei Weitem schwieriger ist die Frage nach der Perfection in
materieller Beziehung. Es ist eine alte Streitfrage, ob die An-
kündigung der Versteigerung bereits als Offerte anzusehen ist, ob also
bereits das Gebot oder erst die zustimmende Erklärung des Verstei-
gernden den Vertrag vollendet. Die wichtige praktische Folge ist die,
daß im ersteren Falle einerseits nach abgegebenem Meiftgebot die
Versteigerung nicht mehr eingestellt, das Pfand nicht mehr eingelöst
werden darf, und daß andrerseits der Bieter nicht als Proponent,
sondern als Acceptant (Käufer) gebunden ist. Die Ansicht derer,

") Der dritte aus der Person des Erstehers entnommene Nichtigkeitsgrund
ist materieller Natur.
i*) R. vom 20. Juni 1795 — Rabe, S. III, S. 120 —. Bei Parcellirun-
gen „im Wege des öffentlichen Ausgebots und der meistbietenden Versteigerung"
muß jedoch (bei Strafe für die Uebertreter) ein Richter zugezogen werden (§ 8. 9
d. Ges. vom 24. Mai 1853 - G.-S. S. 241 —).
18) Auch bei nothwendiger Subhast, ist in Folge dessen das Gebot erst dann
rechtsverbindlich, wenn es unterschrieben ist (Entsch. d. Obertrib. Bd. 33, S. 266).

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