Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

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Zur Erläuterung der die offene Gesellschaft betreffenden

Dieser Antrag wurde aber abgelehnt, indem ausgeführt wurde:
„Der Art. 97 wolle bestimmen, was die Folge sei, wenn ein Gesell-
schafter gegen Art. 96 verstoßen habe. Hierbei sei es nun ganz billig,
daß kein weiteres Präjudiz angedroht werde, als daß ein solches Ge-
schäft als für die Gesellschaftscasse geschlossen angesehen werden könne.
Eine weitere Frage sei hierbei die, ob bei Anwendung des Art. 101
auch ein einzelner Gesellschafter mit rechtlicher Wirksamkeit dem an-
deren die Vornahme von Handelsgeschäften für seine alleinige Rech-
nung verbieten könne, selbst wenn alle anderen Gesellschafter ihre Zu-
stimmung zur Ausführung derselben gegeben hätten.
Diese Frage werde aber bei Anwendung des Artikels nicht an-
ders als bejahend beantwortet werden; denn der Einspruch eines solchen
Einzelnen stütze sich auf den streng gebietenden Rechtssatz des Art. 96,
auf ein gesetzliches Verbot, und um ein solches in Wirksamkeit treten
zu lassen, werde eine einfache Anrufung dieses Verbotes genügen.
Hieran knüpfe Art. 97 nun verschiedene Wirkungen, von denen einige
(z. B- das Recht Schadensersatz und nach Art. 125 Auflösung
der Gesellschaft zu verlangen) auch schon der Einzelne als solcher für
sich in Anspruch nehmen könne. Ganz anders verhalte es sich mit der
Frage, in welcher Weise darüber zu entscheiden wäre, ob ein solches
Geschäft für die Gesellschaftscasse übernommen werden solle oder nicht.
Diese Frage sei aber ohne Zweifel identisch mit der Frage, ob über-
haupt ein Geschäft für die Gesellschaft unternommen werden solle oder
nicht, und sei also nach den hierüber geltenden Vorschriften zu ent-
scheiden. Von selbst verstehe sich aber, was allseitig anerkannt wurde,
daß bei einem Beschlüsse über diese Frage dem Zuwiderhandelnden
Gesellschafter kein Stimmrecht eingeräumt werden könne."
Man sieht hieraus, daß man bei der Berathung den Unterschied
zwischen dem Recht der einzelnen Gesellschafter und dem Recht der
Gesellschaft selbst wohl ins Auge gefaßt hat. Es waltete darüber kein
Zweifel ob, daß die zuerst im Art. 97 gedachte Uebernahme des
Geschäfts seitens der Gesellschafter nur auf einem Beschlüsse der Ge-
sellschaft selbst beruhe, daß also darüber weder ein einzelner Gesell-
schafter entscheiden, noch ein solches Recht selbstständig ausüben könne.
Was aber das zweite im Art. 97 gedachte Recht, Schadensersatz
zu fordern, angeht, so ist zwar bei der Bekämpfung des gestellten An-
trags beiläufig gesagt: daß das Recht auf Schadensersatz auch

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