Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

namentlich hinsichtlich der Pflicht zur Eintragung ihrer Firmen re. 259
Gewerbsausdehnung werde auf Apotheker selten oder nie Anwendung
finden. Eine dem Vorbehalt des Absatzes 3 jenes Artikels entspre-
chende entgegengesetzte Bestimmung der badischen Gesetzgebung sei
aber hinsichtlich der Eintragung der Firmen u. s. w. in das Handels-
register nicht nachzuweisen.
Hiernach kam der Hauptberichterstatter unter Bezugnahme auf
den klaren Wortlaut und den Geist des allgemeinen Handelsgesetz-
buchs, welcher auch aus den Motiven zum preußischen Entwurf zu
erkennen sei, im Einklang mit der im Königreich Preußen,
Sachsen und andern deutschen Staaten angenommenen Gesetzesaus-
legung und Rechtsübung, welche bei ähnlichen Bestimmugeu des fran-
zösischen Handelsgesetzbuchs auch in Frankreich Annahme gefunden
habe,^) zu dem Ergebniß, daß die angeregte Frage, ob die Apotheker
Kaufleute im Sinne des H.-G.-B. und den Vorschriften über die
Eintragung der Firmen u. s. w. in die Handelsregister unterworfen
seien, nach den bestehenden Gesetzen zu bejahen sei.
Dagegen wurde zugleich anerkannt, daß die in der Apotheker-
ordnung in gewissen besondern Beziehungen für die Apotheker gegebe-
nen Vorschriften, wie namentlich die ganz eigenthümlichen Vorschrif-
ten über Buchführung und Registrirung (Art. 49—53) aller-
dings auch ferner neben dem Handelsgesetzbuch gelten müssen, inso-
lange das Gesetz nicht etwas Anderes verordnet. Auch wurde es der
höheren Erwägung anheimgestellt, ob es nach den badischen Verhält-
nissen nicht rathsam erscheine, nach dem Vorbehalt des H.-G.-B.
Art. 10 die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Firmen, Han-
delsbücher und Procura allgemein als auf die Apotheker nicht an-
wendbar zu erklären.
Im Widerstreit mit dieser Ansicht ging der zweite Vortrag-
erstatter von dem mit aller Enschiedenheit aufgestellten und festgehal-
tenen Satze aus: daß das Geschäft des Apothekers seinem
inneren Wesen nach mit dem Handel gar nichts gemein

10) Vgl. Code decommerce, Art. 632 und hiezu Broich er und Grimm,
das Handelsgesetzbuch der Rheinprovinzen, Note a, Nr. 3 zu diesem
Artikel, sowie 8ire^, Recueil general, Tom. XXX, 2, p. 212. Das allgem.
deutsch. Handelsgesetzbuch, Art. 271, Ziffer 1 schloß sich in der fraglichen Bestim-
mung dem französischen Recht an. Für das Großherzogthum Baden enthielt
Anhangsatz 1ades Landrechts eine wesentliche Beschränkung, die jetzt wegfällt.
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