Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

256 Zur Frage: ob die Apotheker als Kaufleute zu behandeln sind,
des ersten Buchs und im ganzen zweiten Buche ließen sich auf Apo-
theker gar nicht anwenden. Die Vielschreiberei, welche die Art. 28
bis 40 mit sich bringen, sei dem Apotheker nicht zuzumuthen; dieser
habe dafür andere wichtige und schwere Pflichten zu erfüllen und müsse
die nöthige Zeit haben, sich nach dem Fortschritt der Wissenschaft in
seiner Kunst, namentlich auch in den Hilfswissenschaften, zu vervoll-
kommnen. Statt der kunstmäßigen kaufmännischen Buchführung sei
eine einfache Registrirung und Buchung ihm in der Apothekerordnung
vorgezeichnet. Die bei der Handelsbuchführung entscheidende Rück-
sicht auf den allgemeinen Credit werde auch durch Apothekenbesitzer
wohl fast niemals gefährdet werden.
sVgl. Apothekerordnung, § 50—53.}
8) Namentlich könnten auch die Apotheker zur Ausübung ihres
Geschäfts keine Handelsgesellschaften bilden.
Von gleicher oder ähnlicher Art, wie die bisher unter 1—8 an-
geführten, waren auch die Gründe der anderen Amtsgerichte.
In einer Plenarversammlung des Gerichtshofes wurde nun
über die streitige Frage ein Vortrag und Beivortrag erstattet, wobei
sich, ebenso wie auch im Schooße des Gerichtshofes selbst, eine
bemerkenswerthe Meinungsverschiedenheit kundgab.
Der Hauptberichterstatter (mir selbst war dieses Amt über-
tragen) erklärte sich, obwohl nicht ganz ohne Beschränkung und Vor-
behalt und mit theilweiser Anerkennung des Gewichts der Gegen-
gründe, für die Bejahung der Frage, während der andere Bericht-
erstatter sich unbedingt für die Verneinung der Frage aussprach.
Im Hauptvortrag wurde, zunächst in Bezug auf die obigen acht
Gründe, für die Gegenansicht im Wesentlichen Folgendes bemerkt:
Prüfe man die obigen Gründe, welche alle mehr oder weniger
auf die Eigenthümlichkeit der Stellung der Apotheker überhaupt,
namentlich aber in der Gesetzgebung Badens zurückzuführen seien, so
könne man (zu 1) von der Frage absehen, ob das Apothekergeschäft
als ein Gewerbe oder als eine Kunst zu bezeichnen sei (die Gesetze
gebrauchten beiderlei Ausdrücke, wie sich aus § 1. 2 der Apotheker-
ordnung in Vergleichung mit § 65 auch Beilage B und späteren
gesetzlichen Bestimmungen, wie namentlich dem Gewerbegesetz vom
Jahre 1862, Art. 31 ergebe, und jedenfalls sei das „Apotheker-
gewerbe" nach eben diesem Artikel durch ganz eigenthümliche Ge-

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