Volltext: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

242 Art. 52 des H.-G.B. Haftpflicht des Principals für die von seinem
das unter der Firma Philipp M. bestandene Geschäft des Beklagten
die verschiedenen Käufe abgeschlossen habe;
2) u. s. w. (betrifft eine hier nicht relevante Frage in Betreff der
Proceßkostencaution.)
3) daß der Auftraggeber aus dem Vertrage des Bevollmächtigten
mit einem Dritten von dem Letzteren nur dann belangt werden kann,
wenn der Bevollmächtigte in dieser seiner Eigenschaft contrahirt,
indem nur unter dieser Voraussetzung das aufgetragene Geschäft zu
Stande kam, und der Auftraggeber eine Verbindlichkeit einge-
gangen hat,
vgl. Gensler, im Arch. für civil. Prax. Bd. 1, Abthl. 26,
S. 397.
Borst, über die Beweislast, S. 70, Nr. 4.
weßhalb auch über diese geleugnete Behauptung, außer dem ertheilten
Aufträge, dem Kläger noch Beweis auferlegt werden muß.
4) daß, was die Behauptung der Verwendung der Cigarren in
das Geschäft des Beklagten betrifft, die Ansicht mancher Rechts-
lehrer, daß ohne irgend ein Repräsentationsverhältniß eine Klage
blos darum gegen Jemanden stattfinde, weil dessen Vermögen durch
ein zwischen anderen Personen eingegangenes Rechtsgeschäft vermehrt
worden sei, in dieser Allgemeinheit weder in den Gesetzen, noch in
einer entschiedenen Praxis ihre Begründung findet, vielmehr eine
solche Klage gegen den Bereicherten, abgesehen von denjenigen Fällen,
wo einer der Contrahenten zu diesem in dem Verhältnisse eines
Mandatars oder Geschäftsführers steht,
Sintenis, Civilrecht, Bd. II, S. 372, Nr. 86.
nur dann statthaft ist, wenn der Mitcontrabent des Klägers zur Zeit
des Vertragsabschlusses der Gewalt des Beklagten unterworfen war;
Puchta, Pandekten, § 279, und dessen Vorlesungen
Bd. II, Seite 115.
v. Wening-Jngenheim, Lehrbuch, III. Bd., § 66.
Seusfert, Archiv, Bd. I, Nr. 211; Bd. III, Nr. 221.
5) daß die Behauptung des Klägers, daß der Sohn des
Beklagten zur Zeit der Vertragsabschlüsse noch als Haussohn in
dessen Brot gestanden habe, nicht Gegenstand einer Beweisführung
von Seiten des Klägers ist, da die väterliche Gewalt durch eine
vollgültige Ehe gleich bei der Geburt eines Kindes begründet wird,

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