Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

238 III. Hat der Mandatar und Vermittler auch dann einen Anspruch
übernommen, die Privatmäkelei gewerbemäßig betrieben hat — in
diesem Falle unterlag es keinem Bedenken, daß auch diese letztere
Vermittelung eine gewerbemäßige und deshalb verbotene und privat-
rechtlich nichtige war. Die Annahme des Obertribunals,
da die Umstände, aus welchen die gewerbemäßige Natur
dieser Vermittelung geschlossen werde, außerhalb des
Vertrages vom Februar 1860 lägen, so könnten sie dessen
civilrechtliche Geltung weder berühren, noch verändern,
ist unseres Erachtens nicht zutreffend; denn hier kommt es auf die
publicistische Seite des Rechtsgeschäfts an, welche nicht blos in den
Worten des Vertrages sich kundgibt. Wenn die actenmäßigen
oder Morischen Umstände, unter denen die Haudlung übernommen
und geleistet ist, dieselbe als verbotswidrig darstellen, so ist sie als
Fundament einer Klage absolut unzulässig, gleichgültig ob diese Um-
stände innerhalb oder außerhalb der privatrechtlichen Sphäre des Ver-
trages liegen. Die Klage ist „Von öffentlichen Rechtswegen" abzu-
weisen.
Anders lag die Sache in dem zu Eingänge dieses Aufsatzes mit-
getheilten Rechtsfalle aus Burg. Hier war es weder gerichtskundig,
daß der Kläger bereits früher aus derartigen Geschäften ein Gewerbe
gemacht habe, noch hatte der Beklagte sonstige Umstände angeführt,
welche den Vertrag vom 22. Februar 1863 als eine gewerbsmäßige
Handlung des Klägers charakterisirten. Hier lag also nur eine ein-
fache Vermittelung gegen Lohn vor, ein einzelnes Rechtsgeschäft,
welches keine polizeiliche Concession erforderte. Dem 3us xubliouiu
war nicht zuwidergehandelt, und deshalb der darauf gerichtete Ein-
wand zurückzuweisen.
Zur Beseitigung etwaiger Mißverständnisse sei schließlich noch
Folgendes bemerkt: Wenn wir die Verträge über unsittliche und ge-
setzlich verbotene Handlungen oben als nichtig (nicht-existent) bezeich-
net haben: so hat dieß doch nur den Sinn, daß aus einem solchen
Vertrage keine obligatorischen Ansprüche auf dessen Erfüllung
hergeleitet werden können. Im Uebrigen können die unsittlichen und
verbotenen Handlungen allerdings von rechtlicher Bedeutung und
Wirkung sein. Zuvörderst ziehen sie die in den Criminalgesetzen an-
gedrohle Strafe nach sich. Sodann ist unter Umständen dem un-

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