Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 4 (1864))

auf Belohnung, wenn er das Geschäft ohne die erforderliche re.

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traggeber die versprochene Courtage von 220 Thlr. ein. Der Be-
klagte erhob den Einwand:
daß die Uebernahme jenes Auftrages für den Kläger eine
unerlaubte Handlung gewesen sei, aus welcher er keinerlei
Rechte herleiten und also auch eine Courtage nicht einklagen
könne.
Das Tribunal wies auf Grund dieser Einrede den Kläger ab.
Das Obertribunal dagegen verwarf die Einrede, indem es zwar
anerkannte, daß aus gesetzlich verbotenen und deshalb unerlaubten
Handlungen im Allgemeinen Rechte nicht hergeleitet werden könnten,
diesen Rechtsgrundsatz aber auf den vorliegenden Fall um deshalb
nicht für anwendbar erachtete:
1) weil eine einzelne Vermittlung für Lohn an sich erlaubt
sei, weil solche für sich allein noch nicht als gewerbs-
mäßiger und daher unerlaubter Geschäftsbetrieb erscheine,
sondern dazu noch andere Umstände hinzutreten müßten,
welche die civilrechtliche Geltung des Vermittlungs-Ge-
schäfts weder berührten noch veränderten, und aus denen
also der beklagte Auftraggeber einen Einwand nicht herleiten
könne;
2) weil hier die unerlaubte Handlung in die Rechts-
sphäre dessen, gegen den daraus Ansprüche hergeleitet wer-
den, nicht eingreise, dessen Rechte und Interessen nicht ver-
letzte.
Der zweite Rechtsgrund, der wesentlich auf das volenti non
fit injuria und aus den Begriff einer unzulässigen exceptio de jure
tertii hinausläuft, ist unseres Erachtens nicht zutreffend. Wird ein-
mal angenommen, daß der Vertrag über eine unerlaubte Handlung
geschlossen ist, so ist er objectiv und absolut (ipso jure) nichtig.
Der Richter hat ex offieio jede Klage auf Erfüllung desselben zurück-
zuweisen und nicht weiter zu untersuchen, ob der Anspruch auch sub-
jectio, dem Beklagten gegenüber, widerrechtlich und unerlaubt sei.
Man nehme nur einen solchen Fall, in dem das objectiv Unsittliche
des Vertragsgegenstandes nicht zweifelhaft ist. Menn z. B. der
Hehler das versprochene Hehlerlohn gegen den Dieb, der Mörder
das versprochene Banditenlohn gegen denjenigen einklagen wollte,
der ihn gedungen hat, so wird doch Niemand Bedenken tragen, daß

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